Tiefflüge mit militärischen Luftfahrzeugen und Tieffluggebiete (LFA)

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) hat mit der NfL 2025–1–3686 eine neue Regelung zu Tiefflügen mit militärischen Luftfahrzeugen veröffentlicht. Damit wurde die NfL I-90/02 aufgehoben. Die Regelung tritt am 27.11.2025 in Kraft. 

NfL 2025–1–3686 

Tieffluggebiete (LFA)
Die NfL beschreibt acht zusätzliche Tieffluggebiete für strahlgetriebene Kampfflugzeuge (Low Flying Areas – LFA) in Deutschland. Die räumliche Lage der LFAs ist in der NfL unter Punkt 7 „Tieffluggebiete 250 ft“ ausführlich beschrieben, die Übersichtskarte befindet sich auf Seite 6 der PDF-Datei. Wichtig: LFAs sind keine Flugverbotszonen, sondern markieren ein erhöhtes Kollisionsrisiko.

Schutzzonen für Fluggelände
Geländehalter, deren Fluggelände innerhalb einer LFA liegt, können beim Luftfahrtamt der Bundeswehr eine „Tiefflug-Schutzzone“ beantragen. Detaillierte Informationen finden sich in Abschnitt 6 der NfL. Unsere DHV-Luftraumexperten arbeiten parallel an einer generellen Lösung.

Flugfunk und elektronische Erkennbarkeit
Die Nutzung von Flugfunk wird empfohlen, um die Sicherheit im Luftraum zu erhöhen.
FLARM wird von Jets nicht erkannt, SafeSky wird nur an kleineren Plätzen genutzt. Langfristig könnte ADS-L – eine Kombination aus Mobilfunk und Open-Source-FLARM – die automatische Meldung von Flügen ermöglichen. Wann dies umgesetzt wird, ist derzeit noch unklar. Unsere DHV-Luftraumexperten stehen dazu im Austausch.

Empfehlungen für Piloten

  • Vor Flügen in LFAs sorgfältig informieren.
  • Flugfunk einsetzen, wenn möglich.
  • Aufmerksam fliegen und gegenseitige Sicherheit beachten.

Gute und sichere Flüge!