Alle relevanten Gesetzestexte und Verordnungen für einen sicheren Flugbetrieb.
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Luftrecht und Naturschutzgesetz im Gleitschirm- und Drachenflugsport
Flugbetriebsordnung (FBO)
Die luftaufsichtliche Verfügung des Deutschen Hängegleiterverbandes (DHV) nach § 29 LuftVG. Die Flugbetriebsordnung (FBO) ergänzt die allgemeinen luftrechtlichen Vorschriften aus dem Luftverkehrsgesetz. Der DHV ist als offizieller Verband für die Gestaltung der rechtlichen Grundlagen verantwortlich. Darin sind beispielsweise allgemeine Regeln und der Schleppbetrieb beschrieben.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen zur Ausübung des Luftsports finden sich im LuftVG und der LuftVO. Wobei nach § 1 LuftVG die Nutzung des Luftraums grundsätzlich frei ist. Durch Änderung des Luftrechts wurde 1993 festgelegt, dass Gelände eine Außenstart- und Außenlandeerlaubnis benötigen, will man dort mit Drachen oder Gleitschirm fliegen. Für die Zulassung dieser Gelände ist nach § 25 LuftVG der DHV zuständig. Weitere Informationen zum Thema Zulassung findest du hier.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) regelt unter anderem den Schutz von Arten und Lebensräumen. Es stellt sicher, dass erhebliche Beeinträchtigungen oder starke Störungen und Eingriffe vermieden oder zumindest ausgeglichen werden. Es besteht weitgehender Konsens, dass die Ausübung von Luftsport in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes berücksichtigt werden.
Artenschutz und der Biotopschutz (Lebensraumschutz) sind hier für den Flugsport wesentliche Bereiche. Aufgrund des massiven weltweiten Artensterbens und des Verlustes von Lebensräumen werden einzelne Pflanzen- und Tierarten speziell und grundsätzlich gesetzlich geschützt.
In allen Schutzgebieten ist es wichtig zu wissen, warum die Gebiete geschützt sind. Schutzzweck, Schutzgegenstand und Erhaltungsziele sind in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung beschrieben. Die Möglichkeiten reichen vom ungestörten Ablauf der natürlichen Dynamik in Nationalparks über die Erhaltung spezieller Tier- oder Pflanzenarten und ihres Lebensraums in FFH-Gebieten bis zur Erholung der Menschen zu der die natur- und landschaftsverträgliche Ausübung von Sport gehört. In Nationalparke, Naturschutz- und Vogelschutzgebieten sind meistens das Starten und Landen verboten, auch das Überfliegen kann beschränkt sein.
Viele Flugplätze und Fluggelände liegen in Landschaftsschutzgebieten und sind dann meist Bestandteil dieser Schutzgebiete. Die Nutzung durch die Luftfahrt lässt sich meist gut mit dem Schutzzweck dieser Gebiete vereinbaren.
ABAs (Aircraft relevant Bird Area)
In Deutschland sind einige Gebiete als ABAs (Aircraft relevant Bird Area = luftfahrtrelevante Vogelvorkommen) ausgewiesen und als solche in den ICAO-Karten dargestellt (grün schraffiert). Dabei handelt es sich um Gebiete mit hohem Vogelaufkommen während der Rast- und Zugzeiten sowie Gebiete mit besonders störsensiblen (Großvogel-)Arten.
Piloteninnen und Piloten werden gebeten, diese Gebiete freiwillig aus Gründen der Flugsicherheit und des Arten- und Naturschutzes nicht unter 2.000 Fuß GND zu überfliegen.
Mehr Infos und Steckbriefe zu den bundesweit über 200 Gebieten findest du auf der Seite des Bundesamt für Naturschutz.
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