Der DHV ist von seiner Aufsichtsbehörde (Luftfahrt-Bundesamt, LBA) aufgefordert worden, die Vorgaben für den „Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung“ (§ 45, Abs. 4 LuftPersV) zu überarbeiten. Bisher galt hier: „Die ausreichende fliegerische Übung gilt als vorhanden, wenn dem DHV keine Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel am ausreichenden praktischen Können eines Lizenzinhabers rechtfertigen“.
Dieser Nachweis muss künftig in Form einer schriftlichen oder digitalen Dokumentation von Flügen (10 in den letzten 24 Monaten), bzw. über die Bestätigung des fliegerischen Könnens von einem Prüfer, Fluglehrer oder Fluglehrer-Anwärter geführt werden.
Ausführliche Info und Neufassung der Vorgaben zum Nachweis der ausreichenden fliegerischen Übung