Luftaufsicht im Gleitschirm- und Drachenflugsport: Organisation und Zuständigkeiten
Im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr ist der Deutsche Hängegleiterverband für die Luftaufsicht gemäß §§ 31 c) Nr. 5, 29 Abs. 1 LuftVG zuständig.
Für die knapp 1.000 Fluggelände für Drachen und Gleitschirme in Deutschland ist der DHV für die Luftaufsicht gemäß § 3 BeauftrV, § 31 c und § 29 LuftVG zuständig. Aufgrund der hohen Anzahl der Fluggelände können wir die Sicherheit und Ordnung in den Geländen nur mit Hilfe von örtlichen Luftaufsichtsberechtigten gewährleisten.