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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Sicherheitsmindesthöhen und Abstände

Mindestflughöhen: Außer soweit es bei Start oder Landung notwendig ist oder sofern es durch die zuständige Behörde zugelassen ist, dürfen Luftfahrzeuge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien nur in einer Höhe geflogen werden, die im Fall einer Notlage eine Landung ohne ungebührende Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden erlaubt (SERA 3105, pdf Seite 13).


Die Mindesthöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind in SERA 5005 f (pdf, Seite 22) festgelegt: Flüge über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien in einer Höhe von weniger als 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m, sind verboten.

Über sogenannten ABA Gebieten (Aircraft Relevant Birdareas) soll die Überflughöhe 600 m (2.000 ft) betragen. Dies gilt in erster Linie für motorbetriebene Luftfahrzeuge.

Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe: Die allgemeine Sicherheitsmindesthöhe beträgt 150 m über Grund. Davon gibt es für motorlose Gleitschirme und Hängegleiter eine Ausnahme: Gemäß LuftVO 37 dürfen Hängegleiter und Gleitsegler die Mindestflughöhe und Mindestabstände unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebes dies notwendig macht (zum Beispiel Thermiksuche über Waldgebieten am Berghang), und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Das Unterfliegen von Brücken und Leitungen ist grundsätzlich verboten (LuftVO § 37).

Einhaltung der Sichtflugregeln: Flüge sind generell so durchzuführen, dass die jeweiligen Mindestwerte für Flugsicht und der Abstand von Wolken eingehalten werden (SERA 5005 a, pdf, Seite 21).

Sicherheitsabstände: Der Pilot hat zu Straßen mit Fahrverkehr, zu Eisenbahnlinien und zu in Betrieb befindlichen Skipisten, Liften und Bergbahnen einen horizontalen und vertikalen Abstand von 50 m einzuhalten. Zu Autobahnen einen Abstand von 100 m. Ausnahme: Ein größerer oder geringerer Abstand kann durch die Geländezulassung (§ 25 LuftVG oder § 6 LuftVG) festgelegt werden. (FBO, Abschnitt I, Absatz 4, pdf)