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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Gesetzesänderung zu „Selbstkosten-Tandemflügen“ in Österreich

Das österreichische Luftfahrtgesetz wurde zum 1. September 03 hinsichtlich der sog. „Selbstkostenflüge“ geändert. Bei Selbstkostenflügen kann der Pilot von seinem Passagier eine Gebühr erheben, die seine kalkulierten Selbstkosten für den Flug deckt, jedoch keinen Gewinn erlaubt.

Während bisher Selbstkostenflüge in Österreich generell gestattet und damit von der Genehmigungspflicht als Luftbeförderungsunternehmen ausgenommen waren, gilt dies seit 1. September 03 nur noch für Privatflüge, nicht mehr für gewerbsmäßig durchgeführte Flüge.

Die österreichische Gewerbeordnung definiert Gewerbsmäßigkeit mit den Begriffen: Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und Ertragserzielungsabsicht.

Wer gelegentlich Passagiere in Österreich gegen Erstattung der Selbstkosten im Tandem mitnimmt, hierfür keine Werbung macht und von dieser Tätigkeit nicht seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Für diesen Pilotenkreis bleibt es auch bei der für Privatflüge geltenden Haftungsgrenze der Passagierhaftpflichtversicherung von € 220.000.

Wer regelmäßig Passagiere in Österreich gegen Erstattung der Selbstkosten im Tandem mitgenommen hat, damit seinen Lebensunterhalt bestritten hat und hierfür Werbung gemacht hat, darf diese Tätigkeit seit 1. September nicht mehr in dieser Form weiterführen. Diese Flüge sind gewerbsmäßig und dürfen nur noch im Rahmen eines in Österreich behördlich zugelassenen Luftbeförderungsunternehmens durchgeführt werden, dort jedoch ohne die Beschränkung auf reine Selbstkosten.

Informationen zur Zulassung eines Luftbeförderungsunternehmens in Österreich gibt es hier: https://www.dhv.de/web/fileadmin/user_upload/monatsordner/dhvde1999/news/tandem_at_aend1.pdf

Lt. Angaben des ÖAeC ahnden die Bezirkshauptmannschaften Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Bestimmungen mit einer Mindeststrafe von € 3.600.

Im deutschen Luftrecht gibt es keine „Selbstkostenflüge“. Das Luftverkehrsgesetz unterscheidet generell nur zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Flügen (Beförderungsvertrag). Letztere unterliegen verschärften Haftungsvorschriften. Weitere Informationen hierzu.