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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Auszug aus der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293)

Hier ist festgelegt, dass Luftsportgeräte einer Musterprüfpflicht, Stückprüfpflicht und einer Nachprüfpflicht unterliegen und wer die Prüfung jeweilige Prüfung durchführen darf.

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

LuftGerPV § 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:

1.die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2.die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung und
3.die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 


(2) Die Lufttüchtigkeit wird sichergestellt

1.im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts durch eine Muster- oder Einzelstückprüfung,
2.im Rahmen der Herstellung durch eine Prüfung der Konformität des Luftfahrtgeräts mit den einschlägigen Konstruktionsdaten (Stückprüfung) und
3.im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung.

 


(3) Die Lufttüchtigkeit wird bescheinigt

1.im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in Form einer Muster- oder Einzelstückzulassung,
2.im Rahmen der Herstellung in Form einer Konformitätserklärung oder eines Stückprüfscheins und
3.im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins.

 


(4) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt.


LuftGerPV § 2

Zuständige Stellen

(1) Für die Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit nach § 1 sind folgende Stellen zuständig:

1.bei Luftsportgerät einschließlich Rettungs- und Schleppgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm sowie bei Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes,
2.bei Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm der Hersteller und
3.beim übrigen Luftfahrtgerät das Luftfahrt-Bundesamt, soweit nicht nach einer der in § 1 Absatz 1 genannten europäischen Verordnungen die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.

 

Zweiter Abschnitt

Entwicklung und Herstellung

LuftGerPV § 10

Luftsportgerät

(1) In der Musterprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und keine Merkmale oder keine Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Instandhaltung und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.

(3) In der Stückprüfung eines Luftsportgeräts wird geprüft,

1.ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist,
2.ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und
3.ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist.

Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selbst durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen lässt.

LuftGerPV § 11

Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.

(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.

(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.

Dritter Abschnitt

Instandhaltung

LuftGerPV § 13

Nachprüfungen

(2) Bei ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät ist die Lufttüchtigkeit nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat dem Hersteller Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich zu melden.
 

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