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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

B-Lizenz und Außenlandungen

Eine Außenlandung ist nach § 18 LuftVO nur dann genehmigungsfrei, wenn das Flugziel nicht erreicht werden kann.

Einige Piloten gehen davon aus, dass sie mit einer B-Lizenz (Überlandflugberechtigung) überall landen dürfen.  Das ist nur bedingt richtig. Finden Flüge im Bereich eines zugelassenen Fluggeländes statt (Start- und Landeplatz), muss auch zwingend auf dem zugelassenen Landeplatz gelandet werden. Eine Landung aus Gründen der Bequemlichkeit neben dem Auto ist nicht erlaubt. Generell gilt in Deutschland der Flugplatzzwang, bzw. alternativ die Start und Landung auf einem Außenstart- und -landegelände (§ 25 LuftVG).
 
Ausnahme für Landungen auf Überlandflügen: LuftVO § 18 (3): „Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.“
 
Bei Flügen, welche über den Bereich des Flugplatzes / Fluggeländes hinaus gehen (Überlandflüge), gilt also eine Außenlandung gem. § 18 LuftVO als erteilt. Logisch, denn die Thermik könnte ja nachlassen oder der Gegenwind zu stark sein. Allerdings ist beim Überlandflug auch zu beachten, dass für jeden Flug eine Flugplanung durchzuführen ist (SERA 2010 b, Seite 21): „Vor Beginn eines Fluges, hat sich der verantwortliche Pilot eines Luftfahrzeuges mit allen verfügbaren Informationen, die für den beabsichtigten Flugbetrieb von Belang sind, vertraut zu machen. Die Flugvorbereitung für Flüge, die über die Umgebung eines Flugplatzes hinausgehen, hat eine sorgfältige Zurkenntnisnahme der verfügbaren aktuellen Wetterberichte und -vorhersagen zu umfassen …..“.

Eine Flugplanung setzt einen gezielten Flug mit Landung auf einem Flugplatz oder einer auf einem zugelassenen Außenlandegelände (§ 25 LuftVG) voraus. Ein Zielflug zum Beispiel nach Hause auf der Wiese vor dem eigenen Haus ist nur dann möglich, wenn für die Landung eine Außenlandeerlaubnis eingeholt wurde.
 
Der Luftfahrzeugführer muss nachweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat (LuftVO § 27). Eine Flugplanung umfasst beispielsweise das Wetter, die Luftraumsituation auf der zu erwartenden Flugroute, Belastbarkeit des Piloten, Flugleistung und auch den Ort der Landung.