Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) regelt unter anderem den Schutz von Arten und Lebensräumen. Es stellt sicher, dass erhebliche Beeinträchtigungen, wie sie zum Beispiel von starken Störungen ausgehen können, und Eingriffe, beispielsweise durch Baumaßnahmen, vermieden oder zumindest ausgeglichen werden.
Es besteht weitgehender Konsens, dass die Ausübung von Luftsport in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt, soweit dabei die Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes berücksichtigt werden.