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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Artenschutz
Die Ziele des Naturschutzes werden in Deutschland insbesondere mit zwei verschiedenen rechtlichen Ansätzen verfolgt: dem Artenschutz und dem Biotopschutz (Lebensraumschutz). Aufgrund des massiven weltweiten Artensterbens und des Verlustes von Lebensräumen werden einzelne Pflanzen- und Tierarten speziell und grundsätzlich gesetzlich geschützt.


 § 44 BNatschG (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten)
Darin ist u.a. geregelt, dass „Tiere nicht mutwillig beunruhigt…“ werden dürfen und zu regeln ist, dass „Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden dürfen“.

Für so genannte streng geschützte Arten gelten ausdrücklich Störungsverbote, wenn die Störungen so erheblich sind, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer solchen Art verschlechtert.
Alle Wildvögel in Deutschland zählen zu den besonders geschützten Arten und sind durch die Verbote des besonderen Artenschutzes geschützt.

Luftfahrer sind daher gehalten, beispielsweise Gebiete mit Gänseansammlungen möglichst hoch zu überfliegen. Bei der Neuzulassung oder Erweiterung von Flugplätzen und Fluggeländen ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) erforderlich.
Für gefährdete Arten werden regelmäßig internationale (durch die Weltnaturschutzunion IUCN) und nationale (durch das Bundesamt für Naturschutz) so genannte Rote Listen erstellt und herausgegeben.
Darin sind die Arten nach dem von Experten festgestellten Grad ihrer Bedrohung in unterschiedliche Gefährdungskategorien eingeteilt [Südbeck et al. 2007]. Die Roten Listen sind keine rechtlichen
Instrumente des Artenschutzes, sondern wissenschaftliche Fachgutachten, die beispielsweise als Argumentationshilfe bei raum- und umweltrelevanten Planungen von Bedeutung sind.