Luftaufsicht
Organisation
Für die knapp 1.000 Fluggelände für Drachen und Gleitschirme in Deutschland ist der DHV für die Luftaufsicht gemäß § 3 BeauftrV, § 31 c und § 29 LuftVG zuständig. Aufgrund der hohen Anzahl der Fluggelände können wir die Sicherheit und Ordnung in den Geländen nur mit Hilfe von örtlichen Luftaufsichtsberechtigten gewährleisten.
Die Ernennung der örtlichen Beauftragten erfolgt i.d.R. auf Vorschlag des jeweiligen Geländehalters. Sollte sich für ein Gelände keine geeignete Person finden, dann ist der DHV als überörtliche Luftaufsicht zuständig. Die Vorgehensweise zur Regelung der Luftaufsicht erfolgt in Abstimmung mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA), unserer Aufsichtsbehörde.
Von der Person, die die Luftaufsicht übernehmen soll, benötigen wir eine Einwilligungserklärung (schriftlich). Das gilt auch für die bisherigen Luftaufsichtsberechtigten, wenn sie diese Aufgabe weiterhin übernehmen wollen. Auch sie benötigen einen neuen Ausweis und müssen uns eine aktuelle Einwilligungserklärung zuschicken.
Eine Person kann für mehrere Gelände die Luftaufsicht übernehmen. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen für ein Gelände beauftragt werden. Das liegt im Ermessen des Geländehalters.
Alle Luftaufsichtsberechtigten erhalten einen Ausweis mit Angabe der Fluggebiete, für die sie zuständig sind. Der Ausweis ist max. 3 Jahre gültig (Bild rechts).
Formulare und Infoblätter
Besonderheit bei Flug- und Sonderlandeplätzen: Der DHV ist auch für die Luftaufsicht auf Flugplätzen bzw. Sonderlandeplätzen zuständig, wenn der Flugbetrieb ausschließlich mit motorlosen Luftsportgeräten durchgeführt wird und soweit nicht eine Person von der Zulassungsbehörde für die gesamte Aufsicht auf dem Flugplatz beauftragt ist. UL-Schlepp unterliegt der Luftaufsicht durch die für UL zuständige Stelle.