Verfahrensweise für den Luftaufsichtsberechtigten bei Kurzzeiterlaubnissen
1. Der Luftaufsichtsberechtigte hat sich davon zu überzeugen, dass die Piloten einen gültigen Luftfahrerschein sowie den dazugehörigen Versicherungsnachweis besitzen.
2. Bei Doppelsitzerflügen muss ein Flugbuchnachweis über Flugerfahrung des Doppelsitzerpiloten (gem. § 122 LuftPersV) vorliegen.
3. Der Luftaufsichtsberechtigte muss den ordnungsgemäßen Flugbetrieb überprüfen, überwachen und bei problematischen Flugbetrieb einschreiten.
4. Bei Windenschlepp ist ein Windenprüfblatt bereitzuhalten.
Gmund, 17. Juli 2003
Referat Flugbetrieb