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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
04.04.2007

UL-Schlepp mit dreiachsgesteuerten ULs erlaubt

Mit Veröffentlichung der NfL II-20/07 ist nun auch das Schleppen von Hängegleitern mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen erlaubt. Bisher war der UL-Schlepp nur mit Trikes zulässig. In einem gemeinsamen zeitintensiven Erprobungsprogramm mit dem DAeC wurden die gewonnenen Erkenntnisse jetzt auch luftrechtlich umgesetzt. Damit ist ab sofort der UL-Schlepp mit geeigneten dreichachsgesteuerten Ultraleichtflugzeugen für UL-Piloten erlaubt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 84 LuftPersV erfüllen.

Pilotenanforderungen für den UL-Schlepppiloten

LuftPersV § 84

Schleppberechtigung

(1) Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen bedürfen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge oder anderer Gegenstände einer Berechtigung.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:

1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen von mindestens 30 Flugstunden nach Erwerb der betreffenden Lizenz; in der Flugzeit müssen fünf Flugstunden auf dem Luftfahrzeugmuster, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein,
    
2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,
    
3. für Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von anderen Luftfahrzeugen, die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Luftfahrzeug der zu schleppenden Art, sofern er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.
 
(4) Die Schleppberechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.

(5) Die Rechte aus einer im Luftfahrerschein eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens fünf Schleppflüge in der jeweils eingetragen Art innerhalb der letzten 12 Monate durchgeführt hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist Absatz 2 Nr. 2 anzuwenden.


Pilotenanforderungen für den Hängegleiterpiloten
Hängegleiterpiloten mit UL-Schleppstartberechtigung bzw. UL-Schleppstarteinweisung, müssen sich lediglich mit den Besonderheiten des Dreiachserschlepps vertraut machen.


Technische Anforderungen für das Schleppflugzeug
Die Eignungsanforderung für dreiachsgesteuerte ULs, die für den Schlepp von Hängegleitern verwendet werden sollen, sind in den Lufttüchtigkeitsforderungen für dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (NfL II-17/03 und den ergänzenden NfL II 20/07) festgelegt.


DHV-Schleppbuero
Horst Barthelmes