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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
04.03.2005

Halterhaftpflicht beim UL-Schlepp

UL-Schlepppiloten und Hängegleiterpiloten fragten an, ob ihre Luftsportgeräte während des UL-Schlepps versichert sind und ob die Halter-Haftpflichtversicherung Schäden am Schlepp-Trike übernimmt, die durch den Hängegleiterpiloten verursacht wurden.

Informationen darüber findet man in den jeweiligen Versicherungsbestimmungen.
Im Rahmenvertrag des Gerlingkonzerns, der mit dem DHV, DAeC und DULV abgeschlossen wurde, ist die Haftung im Schlepp wie folgt geregelt:

"Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten und Gebrauch von Hängegleitern, Gleitsegeln und Ultraleichtflugzeugen...

Mitversichert ist das Schleppen von Hängegleitern durch das versicherte Ultraleichtflugzeug mit hierfür berechtigten Piloten. Für die Dauer  des Schleppvorgangs gelten Ultraleichtflugzeug und Hängegleiter als Einheit.
Schäden am geschleppten Hängegleiter oder schleppenden Ultraleichtflugzeug, Personen- und Sachschäden von deren Insassen und Folgeschäden daraus sind vom Versicherungsschutz des Ultraleichtflugzeuges bzw. des Hängegleiters ausgeschlossen." 

Die Schäden an den Luftsportgeräten sind also nicht versichert. Möchte man diese versichern, kann lediglich der Halter eines Ultraleichtflugzeugs eine Kaskoversicherung für sein Trike beim DULV abschließen. Für den Hängegleiter gibt es keine Kaskoversicherung.

Die Prämien für die Kaskoversicherungen sind allerdings nicht gerade niedrig. So ist für ein Schlepptrike mit etwa 7,15% des Zeitwertes pro Jahr zu rechnen. Hinzu kommt bei einem Schaden eine Selbstbeteiligung von 5%, mindestens aber 2500 €. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Kaskoversicherung für Totalschäden für 1,95% des Zeitwertes abzuschließen. Diese zahlt aber nur, wenn nachweislich ein Totalschaden vorliegt, nicht aber bei Teilschäden.