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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Gültigkeit von ausländischen Lizenzen in Deutschland

Anerkennung ausländischer Lizenzen

Ausländische Lizenzen werden in Deutschland zur Ausübung des Gleitschirm-/ Hängegleiter-Flugsports gemäß der Gastflugregelung anerkannt.


Der Begriff Gastflugregelung bezieht sich auf Piloten, die entweder
(1)    im Ausland wohnen und in Deutschland fliegen wollen, oder
(2)    in Deutschland wohnen und im Ausland fliegen wollen.


(1)  Wer seinen Wohnsitz dauerhaft im Ausland hat, darf in Deutschland gemäß der Gastflugregelung mit seiner heimischen Lizenz in Kombination mit der IPPI-Card der FAI Level 4 oder 5 fliegen. Eine Halterhaftpflichtversicherung nach deutschen Bestimmungen abgeschlossen zu haben ist Voraussetzung.


Die Gastflugregelung ist für Passagierflug generell nicht gültig. Passagierflüge mit ausländischen Passagierflugberechtigungen sind in Deutschland vom Gesetzgeber nicht erlaubt.
Ausnahmen: Die voll anerkannte österreichische Passagierflugberechtigung sowie die für gelegentliche, nicht gewerbliche Flüge anerkannte Biplace-Lizenz der Schweiz und französische "Qualification Biplace Parapente".

(2)    Wer seinen Wohnsitz dauerhaft in Deutschland hat, egal ob deutscher Staatsbürger oder Ausländer, benötigt in jedem Fall eine deutsche Lizenz oder die in Deutschland anerkannte österreichische Lizenz. Piloten mit einer österreichischen Lizenz dürfen in Deutschland erst ab der Vollendung des 16. Lebensjahres fliegen. 

Eine ausländische Lizenz in Kombination mit der IPPI-Card, wie sie für Gastpiloten (1) in Deutschland gültig ist, ist für diese Personen (2) entsprechend nicht ausreichend! Diese Piloten müssen die deutsche Lizenz erwerben.

Gastflug im Schleppbetrieb

Piloten/-innen mit ausländischer zum Schleppstart berechtigender Lizenz dürfen auch in Deutschland nach der Gastflugregel und einer Festellung ihres ausreichenden Könnens geschleppt werden. Nähere Infos dazu hier.

Erwerb des deutschen Luftfahrerscheines (Lizenz für Hängegleiter oder Gleitsegel) für Inhaber ausländischer Lizenzen

Anerkennung ausländischer (nur EHPU-Mitgliedsstaaten) Ausbildungsinhalte (ohne erfolgte Lizenzerteilung)

Gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV können im Einzelfall und nur auf Antrag Ausbildungsteile, die in einer ausländischen Flugschule absolviert worden sind, auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden. Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung zur deutschen Ausbildung.
Der Antragsteller hat den Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen, in Hinsicht auf
•    den Status der ausländischen Flugschule und Fluglehrer (zugelassen/registriert beim nationalen Mitgliedsverband der EHPU),
•    der Fluglehrerbetreuung (gleichwertig zur deutschen Ausbildung, insbesondere Betreuung durch 2 Fluglehrer bei Höhenflügen)
•    und der Ausbildungsinhalte (insbesondere Höhendifferenzen bei Ausbildungsflügen und Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung).
Fehlende Ausbildungsteile müssen bei einer deutschen Flugschule absolviert werden. Die Flugschule legt, aufbauend auf die Ausbildung im Ausland, ein Trainingsprogramm fest, das den Flugschüler zur Prüfungsreife bringt.

IPPI-Card Level 4

Die erleichterte Ausbildung zum beschränkten Luftfahrerschein (A-Lizenz, für lokale Flüge) für Inhaber einer gültigen IPPI Card Level 4 (nur EHPU-Mitgliedsstaaten) besteht aus folgenden Teilen:

•    Vorfliegen bei einer DHV-anerkannten Flugschule zur Feststellung des praktischen Könnens,
     -> Falls das praktische Können den Anforderungen an die Prüfungsreife zur A-Lizenz nicht entspricht, muss eine entsprechende praktische Nachschulung gemacht werden.
•    Fachgespräch mit dem Ausbildungsleiter oder einem beauftragten Fluglehrer der Flugschule zur Feststellung des fachlichen Wissens,
     -> Falls das fachliche Wissen den Anforderungen an die Prüfungsreife zur A-Lizenz nicht entspricht, eine entsprechende theoretische Nachschulung.
•    A-Lizenz-Theorieprüfung durch einen DHV-Pilotenprüfer in allen Sachgebieten,
•    Praktische Prüfung vor einem DHV-Pilotenprüfer zur A-Lizenz.

Zur anschließenden Lizenzausstellung müssen folgende Unterlagen bei der Prüfung abgegeben werden:
•    Kopie der ausländischen Lizenz
•    Kopie der IPPI-Card
•    ausgefüllter Antrag zur Anerkennung ausländischer Lizenzen/ Ausbildungsinhalte durch den DHV: IPPI Card Level 4

IPPI-Card Level 5

Erleichterte Ausbildung/ Prüfung für Inhaber einer gültigen IPPI-Card Level 5 (nur EHPU-Mitgliedsstaaten)

Inhabern einer IPPI-Card Level 5 wird vom DHV der unbeschränkte Luftfahrerschein (B-Lizenz, Berechtigung für Überlandflüge) erteilt, wenn sie
•    Die erleichterte Ausbildung/ Prüfung für Inhaber der IPPI-Card-Level 4 absolviert haben sowie
•    die Theorieprüfung in allen Sachgebieten für B-Lizenz erfolgreich abgelegt haben und
•    den Nachweis über einen Überlandflug von mindestens 15 km Strecke erbringen.

Bitte dazu den ausgefüllten Antrag zur Anerkennung ausländischer Lizenzen/ Ausbildungsinhalte durch den DHV: IPPI Card Level 5 einreichen.

Keinerlei Anrechnung/ Anerkennung ist möglich für:

•    Befähigungsnachweise (seit 1993 nicht mehr gültig)
•    alte österreichische Sonderpilotenscheine
•    sonstige ungültige ausländische Lizenzen
•    APPI-Scheine

Schweizerisches Brevet

Erleichterte Ausbildung/ Prüfung für Piloten mit schweizerischem Brevet

Das schweizerischen Brevet (Kategorie Hängegleiter oder Gleitschirm) wird als Grundlage für die Erteilung des deutschen Luftfahrerscheins anerkannt, ohne dass eine weitere praktische und theoretische Ausbildung erforderlich ist. Auch die praktische Prüfung entfällt.

Zu absolvieren ist die deutsche Theorieprüfung vor einem DHV-Pilotenprüfer im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht:
•    Für die Erteilung der A-Lizenz ist die A-Theorieprüfung im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht abzulegen.
•    Für die Erteilung der B-Lizenz ist die Theorieprüfung im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht für A- und B-Lizenz abzulegen.
Voraussetzung für die Erteilung der B-Lizenz ist zudem der Nachweis von 100 Höhenflügen (Flugbuch) nach der Erteilung des Brevets.

Ausländische Passagierflugberechtigung

Erwerb der deutschen Passagierflugberechtigung für Piloten mit ausländischer Passagierflugberechtigung (ausgenommen AT und CH)

Da die Passagierflugberechtigung eine Zusatzberechtigung ist, benötigt ein ausländischer Pilot immer zunächst eine deutsche einsitzige Lizenz (mindestens beschränkte Lizenz).
Die weiteren Voraussetzungen für den Ausbildungsbeginn zur Passagierflugberechtigung sind:
•    2 Jahre Besitz der (ausländischen) einsitzigen Lizenz + 200 Flüge (Flugbuchnachweis)
•    praktischer Eingangstest vor einem berechtigten DHV-Prüfer. Dieser ist immer erforderlich, auch wenn der Bewerber bereits viel Tandemflugerfahrung mit seiner ausländischen Lizenz nachweisen kann.
Die Ausbildung zur deutschen Passagierflugberechtigung kann reduziert werden. Der Umfang der Reduzierung hängt von der im Ausland durchgeführten Ausbildung zur Passagierflugberechtigung ab, sowie vom Nachweis der Passagierflugerfahrung. Über die Reduzierung des Ausbildungsumfangs kann nur der DHV nach Antragsstellung und im Einzelfall entscheiden.


Dafür sendet der Pilot dem DHV Scans seiner Lizenz sowie der Ausbildungsnachweise (Flugbuch, Ausbildungsbuch). Aus diesen Dokumenten muss hervorgehen, welchen Umfang, Anzahl der Flüge, Höhenunterschied, Art der Flugübungen, Startart, Theorielektionen, Fluglehrerbestätigung die ausländische Ausbildung gehabt hat.

Für europäische Passagierflugberechtigungen, die von einem EHPU-Mitgliedsverband ausgestellt worden sind, gilt, vorbehaltlich einer Überprüfung der Ausbildungsdokumentation: Die vorgeschriebenen Ausbildungsflüge (25) in einer deutschen Flugschule müssen vollständig absolviert werden. Die 15 Höhenflüge im Flugauftrag zum Abschluss der Ausbildung können erlassen werden.

Die Prüfungen in Theorie und Praxis müssen vollständig abgelegt werden. Theorieprüfung in deutscher Sprache.

Österreichische Doppelsitzerberechtigung

Die österreichische Doppelsitzerberechtigung ist in Deutschland voll-umfänglich anerkannt. Die Inhaber haben diesselben Rechte wie die Inhaber deutscher Passagierflugberechtigungen. Eine Umschreibung in eine deutsche Passagierflugberechtigung ist nicht notwendig. Die Berechtigung muss jedoch gültig sein und entsprechend den österreichischen Bestimmungen jeweils verlängert werden.

Eine Umschreibung in eine deutsche Passagierflugberechtigung ist möglich, dem DHV müssen dafür folgende Nachweise erbracht werden:
- Nachweis des praktischen Eingangstests bei einem vom DHV anerkannten Eingangstest-Prüfers/Prüferin, Liste hier
- Ausbildungsdokumentation der Doppelsitzerausbildung gemäß DHV-Lehrplan in der österreichischen Flugschule (Ausbildungsnachweis)
- Nachweis der theoretischen und praktischen Prüfung vor einem vom DHV anerkannten Prüfer/Prüferin, Liste hier
- Kopie der gültigen österreichischen Doppelsitzerberechtigung

Schweizerische Doppelsitzerberechtigung

Erleichterte Ausbildung/ Prüfung zur Passagierflugberechtigung

Inhaber einer gültigen schweizerischen Doppelsitzerberechtigung Biplace Stufe 3 (Pilot-Passagier) müssen zunächst die deutsche A- oder B-Lizenz erwerben (da die Passagierberechtigung als Zusatzberechtigung den Besitz der einsitzigen Grundberechtigung voraussetzt).
Zur Erlangung der deutschen Passagierberechtigung ist die Theorieprüfung Passagierberechtigung im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht abzulegen.

Inhaber einer gültigen schweizerischen Doppelsitzerberechtigung Biplace Stufe 1  (Pilot-Pilot) müssen zunächst die deutsche A- oder B-Lizenz erwerben (da die Passagierberechtigung als Zusatzberechtigung den Besitz der einsitzigen Grundberechtigung voraussetzt).
Zur Erlangung der deutschen Passagierberechtigung muss der Pilot
•    die Prüfungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Doppelsitzerberechtigung Stufe Biplace 3 nachweisen,
•    die Theorieausbildung zur deutschen Doppelsitzerberechtigung absolvieren und
•    die theoretische und praktische Prüfung zur deutschen Doppelsitzerberechtigung ablegen.

Piloten mit ausländischer Ausbildung/ Lizenz ohne IPPI-Card (oder < Stage 4)/ IPPI-Card eins Nicht-EHPU-Mitgliedsstaates

Piloten mit einer ausländischen Lizenz und ggf. einer IPPI-Card < Stage 4 können nicht ohne individuelle Genehmigung durch den DHV für eine erleichterte Ausbildung/ Prüfung zugelassen werden.

Sollen Ausbildungsinhalte für einen deutschen Lizenzerwerb anerkannt werden, gilt folgende Vorgehensweise:

1.    Der Pilot sendet dem DHV Kopien seiner Lizenz sowie der Ausbildungsnachweise (Flugbuch, Ausbildungsbuch).
Aus diesen Dokumenten muss hervorgehen, welchen Umfang (Anzahl der Flüge, Höhenunterschied, Art der Flugübungen, Startart, Theorielektionen, Fluglehrerbestätigung) die ausländische Ausbildung gehabt hat.


Der DHV prüft, welche Teile der ausländischen Ausbildung auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden und was in einer deutschen Flugschule noch zu absolvieren ist. Dies teilt der DHV dem Piloten schriftlich mit. Dabei gilt das Prinzip, dass alles anerkannt wird, was auch für die deutsche Ausbildung vorgeschrieben ist und nur das Fehlende nachgeholt werden muss.

2. In einer deutschen Flugschule absolviert der Pilot die noch erforderliche praktische und theoretische Ausbildung. Dabei gilt natürlich, dass die vom DHV festgelegte "Rest-Ausbildung" als Mindestausbildung zu verstehen ist, die erweitert werden kann, falls dies notwendig ist und vom Ausbildungsleiter weitergehender Ausbildungsbedarf festgestellt wird.

3. Die theoretische und praktische Prüfung vor einem DHV-Prüfer sind in jedem Fall zu absolvieren.

Gebühren für Antrag/Prüfung siehe hier

Stand April 2019 

Fragen zur Ausbildung: ausbildung@dhvmail.de

Antrag zur Anerkennung ausländischer Lizenzen/ Ausbildungsinhalte durch den DHV: (EHPU-) IPPI Card Level 5

Ich beantrage die erleichterte Ausbildung/ Prüfung für Inhaber/-innen einer IPPI Card Level 5

Antrag zur Anerkennung ausländischer Lizenzen/ Ausbildungsinhalte durch den DHV: (EHPU-) IPPI Card Level 4

Ich beantrage die erleichterte Ausbildung/ Prüfung für Inhalber/-innen einer IPPI Card Level 4

Antrag zur Anerkennung ausländischer Lizenzen/ Ausbildungsinhalte durch den DHV

Ich beantrage die erleichterte Ausbildung für Inhaber/-innen einer ausländischen Lizenz oder mit ausländischer Ausbildung

   

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Kontakt / Contact

Noch irgendwelche Fragen zu den Formalitäten? Bitte melde dich über ausbildung@dhvmail.de

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