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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
19.08.2005

Wichtige Änderungen beim „Nachweis der fliegerischen Übung“ (Checkflug)

Künftig kann jeder Inhaber des Luftfahrerscheins für sich wählen, ob er als „Nachweis der fliegerischen Übung“ ein Flugbuch führt oder lieber alle 3 Jahre einen Überprüfungsflug machen will.
Das gilt nicht für Passagierflugberechtigungen. Deren Gültigkeit muss, wie bisher, durch einen doppelsitzigen Überprüfungsflug vor einem Fluglehrer oder Prüfer verlängert werden.

Die DHV-Kommission hatte bei ihrer letzten Sitzung am 11.06.05 auf Grundlage der LuftPersV folgende Änderungen zum „Nachweis der fliegerischen Übung“ (Checkflug) beschlossen:

Der „Nachweis der fliegerischen Übung" gemäß  LuftPersV § 45 Abs. 4 gilt als erbracht,
a.) wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm eine Flugerfahrung von mindestens 10 Starts und Landung innerhalb der letzten 36 Monate im Flugbuch nachweisen kann
b.) oder wenn der Inhaber einer einsitzigen Lizenz für Hängegleiter oder Gleitschirm turnusgemäß alle 3 Jahre ab Ausstellungsdatum der Lizenz, innerhalb der letzten 12 Monate der 3-Jahres-Frist, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug vor einem Prüfer, Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht durchführt. Der Überprüfungsflug ist schriftlich  zu dokumentieren.

Wird der Nachweis der fliegerischen Übung weder nach a) noch nach b) erbracht, muss der Inhaber der Lizenz eine Nachschulung in einer Gleitschirm- bzw. Drachenflugschule erfolgreich durchführen. Diese ist schriftlich zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.

Inhaber einer Passagierberechtigung für Hängegleiter oder Gleitschirm müssen alle 3 Jahre ab dem Ausstellungsdatum der Berechtigung, innerhalb der letzten 12 Monate, einen einwandfreien Höhenflug als Überprüfungsflug zusammen mit einem Passagier vor einem Fluglehrer oder Prüfer durchführen. Der Überprüfungsflug ist im Flugbuch zu dokumentieren. Bei Überschreiten der 3-Jahres-Frist muss eine Nachschulung in einer Flugschule absolviert werden. Diese ist im Flugbuch zu dokumentieren und vom Ausbildungsleiter der Flugschule zu bestätigen.

Die „Ausbildungs- und Prüfungsordnung“ des DHV für Gleitschirmflieger und Drachenflieger wurde entsprechend geändert. Die neuen Bestimmungen treten mit Veröffentlichung in den „Nachrichten für Gleitsegel- und Hängegleiterführer“ in Kraft, diese wird in der Oktober-Ausgabe des DHV-Info erfolgen.

Um sicher zu gehen, dass den Inhabern von deutschen Luftfahrerscheinen aus den Änderungen keine Nachteile für Flüge in Österreich entstehen, hat der DHV zunächst eine Rechtsauskunft vom ÖAeC als der in Österreich zuständigen Luftfahrtbehörde eingeholt. Nun ist geklärt: Mit gültigem Luftfahrerschein darf in Österreich geflogen werden, unabhängig davon ob der erforderliche „Nachweis der fliegerischen Übung“ per Überprüfungsflug oder mittels des Flugbuchnachweises erbracht wird.

Praktische Beispiele für die neue Regelung

Ein Pilot hat in den letzten 3 Jahren 10 oder mehr Flüge im Flugbuch dokumentiert: Er darf weiterhin fliegen, solange er 10 Starts und Landungen innerhalb der letzten 36 Monate im Flugbuch nachweisen kann.

Ein Pilot will nach Ablauf einer 3-jährigen Flugpause wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.

Ein Pilot hat nach Ablauf von 3 Jahren nur 9 Flüge im Flugbuch dokumentiert und will wieder starten: Er muss zunächst eine Nachschulung bei einer Flugschule absolvieren.

Ein Pilot hat seine Flüge nicht im Flugbuch dokumentiert: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.

Ein Pilot hat seine Flüge im Flugbuch dokumentiert und erkennt, dass er vor Ablauf der 3 Jahre nicht 10 Flüge zusammen bekommen wird: Er kann vor Ablauf der 3 Jahre (innerhalb der letzten 12 Monate) einen Checkflug absolvieren.

Ein Pilot hat vor Ablauf der 3 Jahre den Checkflug absolviert: Er darf weitere 3 Jahre fliegen.