X
Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
10.10.2013

Wichtig! Zusatzversicherung für den Windenschlepp

Alle DHV-Mitglieder, die eine Schleppwinde besitzen oder betreiben, haben über ihre Mitgliedschaft eine kostenlose Startwinden-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Deckungssumme von 500.000 € abgeschlossen, die Bediener (Windenführer) und Seilrückholfahrzeuge einschließt.

Personenschäden im geschleppten Luftfahrzeug sind darin jedoch nicht mitversichert.

Schnell aber kann ein Unfall mit gravierenden Verletzungen beim Windenschlepp geschehen und dann enorme Haftungsansprüche für den Windenführer, Startleiter und Windenhalter nach sich ziehen. Wer schützt den Piloten, wenn der Windenführer beim Schleppbetrieb nicht schnell genug oder nicht situationsbedingt reagiert und sich deshalb ein Unfall ereignet?

Diesen Schutz kann nur eine Zusatzversicherung zur Startwinden-Haftpflichtversicherung für Personenschäden im geschleppten Luftfahrzeug leisten. Das DHV-Schleppbüro empfiehlt deshalb dringend allen DHV-Windenhalter, Vereinen, Einzelmitgliedern und Flugschulen, diese wichtige Zusatzversicherung zum Schutze aller geschleppten Piloten abzuschließen.

Hier die Antragsbedingungen/Erläuterungen
In Ergänzung zu der für alle Mitglieder des DHV bestehenden Schleppwinden-Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter werden zusätzlich versichert die Personenschäden der Insassen des geschleppten Luftsportgerätes auf Grund gesetzlicher Haftpflicht aus Besitz, Betrieb und Bedienung von einem oder mehreren stationären oder mobilen Schleppwinden.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der sonstigen mit dem Windenbetrieb beauftragten Personen.
Die Deckung gilt weltweit, wenn die betrieblich und ausbildungsmäßig erforderlichen Voraussetzungen entsprechend den deutschen Vorschriften eingehalten sind.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
- die Schleppwinde für den jeweiligen Schleppbetrieb nicht ordnungsgemäß zugelassen oder mustergeprüft ist,
- der Windenbediener nicht die ordnungsgemäße Befugnis
besitzt oder sich in einer ordnungsgemäßen Ausbildung befindet oder
- eine zum Starten mit Windenschlepp vorgeschriebene Er
laubnis nicht erteilt ist oder als erteilt gilt.

Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am geschleppten Luftsportgerät und für Sachschäden der Insassen.

Die Anträge sind hier zu finden.

DHV-Schleppbüro
Horst Barthelmes