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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
03.02.2011

Potentiell irreführende Musterprüfplaketten

Der DHV möchte auf eine aus seiner Sicht problematische und zumindest potentiell irreführende Kennzeichnung von Luftsportgerät aufmerksam machen. Die Firma Advance vertreibt ein superleichtes Gleitschirm-Liegegurtzeug (Lightness). Das Gurtzeug besitzt allerdings keinen Rückenschutz, wie ihn die LTF vorschreiben. Eine LTF-Musterprüfung besteht deshalb nicht, das Gurtzeug darf in Deutschland nicht betrieben werden.


Diese Tatsache geht aus der Kennzeichnung (Plakette) des Gurtzeugs jedoch keineswegs deutlich hervor. Dort ist vermerkt „in accordance to guidelines of EN 1651/LTF, loadtest only“. Und zudem: “This model has been tested to the applying rules and regulation ........ and is airworthy“.


Ohne LTF-Protektortest sind aber in Deutschland weder die geltenden „Rules and Regulations“ eingehalten, noch kann das Gurtzeug als lufttüchtig bezeichnet werden. Es haben sich bereits verunsicherte Kunden an den DHV gewandt. Man muss schon sehr mit der Materie vertraut sein, um aus der Formulierung „in Übereinstimmung mit den Richtlinien der LTF, nur Lasttest“ für sich herauszulesen, dass das Gurtzeug keine LTF-Musterprüfung hat und nur auf Festigkeit geprüft ist. Da bei diesem Modell praktisch keinerlei Rückenschutz vorhanden ist, sieht der DHV die Sicherheit der Benutzer akut gefährdet.


Die augenblickliche, potentiell irreführende Kennzeichnung kann zudem dazu führen, dass Piloten, im Glauben ein LTF-geprüftes Gurtzeug zu benutzen, rechtlich belangt werden können (Ordnungswidrigkeit) und auch damit rechnen müssen, dass sie im Schadensfall keinen Versicherungsschutz haben. Der DHV hat sich in dieser Angelegenheit bereits an den Hersteller Advance, die zuständige Prüfstelle EAPR und an das Luftfahrt-Bundesamt gewandt.


Advance hat nicht reagiert. Die Prüfstelle EAPR hat, angeblich in Rücksprache mit dem LBA, geantwortet, dass die LTF 35/03 oder 91/09 eine Verpflichtung zum Protektor eines Gurtzeuges nicht vorsehe. Das LBA aber widerspricht dem, denn 5.1.1 der LTF ist eindeutig: "Gleitsegelgurtzeuge müssen mit einer Schutzvorrichtung (Gurtzeugprotektor) ausgestattet sein, die Stöße auf die Wirbelsäule bei einer harten Landung wirksam dämpft. Der Nachweis der Dämpfungseigenschaften ist durch eine Verzögerungsprüfung zu erbringen."