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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
03.09.2004

Passagierhaftpflichtversicherung wird auch in Deutschland Pflicht

Ende Juni 2004 trat das Gesetz zur "Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr" in Kraft, das zu einer Änderung der Haftungsbestimmungen des LuftVG führt. Mit diesem Gesetz werden Anpassungen des nationalen Rechts an das "Montrealer Übereinkommen" und an das EG-Recht vorgenommen.
Dabei kam es zu einer wichtigen Neuerung bei der Haftung von Piloten von doppelsitzigen Gleitschirmen und Drachen gegenüber ihren Passagieren.

Bisher waren Piloten von doppelsitzigen Gleitschirmen und Drachen von der Pflicht ausgenommen, für ihre Passagiere eine Passagierhaftpflichtversicherung abzuschließen. Einzige gesetzlich vorgeschriebene Versicherung war die Halterhaftpflichtversicherung. Grundlage hierfür war der § 20 LuftVG, der Luftsportgeräte von der Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen ausnahm.
Die Versicherungspflicht (Passagierhaftpflicht und Passagierunfallversicherung) galt bisher nur für Luftfahrtunternehmen.

Künftig gilt die Pflicht eine Passagierhaftpflichtversicherung abzuschließen auch für Passagierbeförderung, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens stattfindet. Betroffen sind alle Piloten, die Passagiere auf Grundlage eines Vertrages befördern.
Ein Beförderungsvertrag liegt immer dann vor, wenn Passagierflüge gegen Entgelt, Gegenleistungen jedweder Art oder im Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe durchgeführt werden, aber auch bei unentgeltlichen Flügen, wenn ein entsprechender "Rechtsbindungswille" (= feste Vereinbarung) vorhanden ist.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht bleiben reine Gefälligkeitsflüge (keine Leistungspflicht, keine Gegenleistung, keinerlei Entgelt), die nicht auf der Grundlage eines Beförderungsvertrages durchgeführt werden.

Neu ist zudem, dass künftig eine Haftung des "Luftfrachtführers" auch dann besteht, wenn diesem am Schaden des Passagiers keine Schuld trifft.
Bisher hat der Nachweis seiner Schuldlosigkeit den Piloten von der Ersatzpflicht gegenüber dem Passagier befreit. Künftig haftet der Pilot auch dann, wenn der Schaden nicht durch sein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten eingetreten ist. Die Haftung ist in diesem Fall auf 100.000 "Rechnungseinheiten" (= ca. 122.000 €) begrenzt.
Wer bereits eine Gerling-Passagierhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist durch diese uneingeschränkt gemäß der neuen rechtlichen Bestimmungen abgesichert.

Die Informationsseite des DHV für Tandempiloten https://www.dhv.de/web/Tandemfliegen_in_Deu.57.0.html wurde entsprechend überarbeitet und enthält weitere detaillierte Informationen
Karl Slezak
DHV-Ausbildung