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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
10.04.2014

Schweizer Tandemberechtigung anerkannt

Seit einiger Zeit ist deutschen Doppelsitzerpiloten (GS und HG) das gelegentliche, nicht-gewerbliche Tandemfliegen als Gastpiloten in der Schweiz erlaubt. Der DHV hat nun eine ähnliche Regelung für Piloten mit Schweizerischer Doppelsitzerberechtigung eingeführt. Wichtig: Diese Gästeflugregelung gilt nur für nicht-gewerbliche Flüge und nur für solche Piloten, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Der DHV weist darauf hin, dass bei Flügen in Deutschland die Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO) auch für Gastpiloten aus dem Ausland gelten.

Anerkennung des Schweizerischen Ausweises für Hängegleiter-Piloten, Doppelsitzer A, Kat. Gleitschirm und Hängegleiter für Flüge als Gastpiloten in der Bundesrepublik Deutschland

Der Deutsche Hängegleiterverband e.V., als Beauftragter des Bundesverkehrsministeriums nach § 31 c des Luftverkehrsgesetzes, erteilt Inhabern des Schweizerischen Ausweises für Hängegleiter-Piloten, Doppelsitzer A, Kat. Gleitschirm und Hängegleiter die allgemeine Anerkennung nach § 28 LuftVZO, Abs. 4 für Flüge in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anerkennung gilt nicht für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Auflagen:
Die Anerkennung ist auf eine nicht-gewerbsmäßige und nicht-berufsmäßige Betätigung als Luftsportgeräteführer beschränkt.

Die Anerkennung tritt mit Veröffentlichung in den "Nachrichten für Gleitsegel- und Hängegleiterführer" (NfGH) in der nächsten Ausgabe der Informationsschrift des Beauftragten (DHV-Info Nr. 187) in Kraft.