19.02.2018
Für Fußgänger verboten...
sind Doppelsitzer-Gleitschirme der LTF-Klassifizierungen C und D.
Aus aktuellem Anlass möchte der DHV auf diese Bestimmung aus der Flugbetriebsordnung hinweisen, die besagt (Flugbetriebsordnung Abschnitt 1 Nr. 10): Bei Flügen mit doppelsitzigen Gleitsegeln der Klassen 2-3 und 3 nach LTF II 35/03 (2003) und der Klassen C und D nach LTF NfL II 91/09 (2009) muss die mitfliegende Person einen Luftfahrerschein für Gleitsegel besitzen.
Das bedeutet, dass Fußgänger mit Doppelsitzern der LTF-Klassen C und D nicht befördert werden dürfen.
19.02.2018, DHV-Referat Ausbildung