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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV
22.02.2005

Flugbeschränkungsgebiet im Raum Mainz am 23.02.2005

Anlässlich des Staatsbesuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten George. W. Bush am 23.02.2005 in Mainz ist der Luftraum auch für Drachen und Gleitschirm rund um Mainz entsprechend der Bekanntmachung des BMVBW vom 03.02.2005 gesperrt. Betroffen sind z.B. die Fluggebiete im Nahetal. Wir bitten dringend, diese Beschränkung zu beachten!

Björn Klaassen, Referat Flugbetrieb

 

 

Bekanntmachung über die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen
vom 03. Februar 2005

Auf Grund des § 11 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. l S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBI, l S. 2304) wird im Fluginformationsgebiet Frankfurt folgendes Gebiet mit Flugbeschränkungen vorübergehend festgelegt:

 

1. Räumliche Ausdehnung und zeitliche Wirksamkeit

1.1. seitliche Begrenzung:

Kreis mit einem Radius von 30 NM um 49 59 30 N 008 15 20 O

1.2 Vertikale Begrenzungen:

Grund bis Flugfläche 100

1.3 Daten und Zeiten:

Am 23. Februar 2005 von SR -30 Min bis SS +30 Min.

2. Art der Flugbeschränkungen:

In dem unter Nummer 1 beschriebenen Gebiet sind Flüge nach Sichtflugregeln untersagt. Dies gilt auch für Flüge mit IFR- / VFR-Wechselverfahren (Flugregelwechsel innerhalb des Gebietes). Flüge der Polizei, Einsatzflüge der Bundeswehr sowie Rettungsflüge im Primär-Rettungseinsatz sind von den Beschränkungen ausgenommen.

3. Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeordneten Flugbeschränkungen werden nach
§ 62 des Luftverkehrsgesetzes strafrechtlich verfolgt.
Unautorisierte Einflüge werden auf Basis des Luftsicherheitsgesetzes durch Luftfahrzeuge der Polizei oder durch Strahlflugzeuge der Bundeswehr abgefangen.

 

Bonn, 03. Februar 2005
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
LS16/60.05.04