07.12.2017
EWF Pflichtfortbildungen nur bei besonderen Anlässen
Kommissionsbeschluss vom 01.04.2017
Aus dem Protokoll der 113. Kommissionssitzung des DHV
Die Einweisungsberechtigung und der Windenführerausweis ist bis auf Widerruf unbefristet gültig, wenn die erforderliche Anzahl der Windenschlepps gemäß 2.1, Nr. 4 der Windenführerbestimmungen nachgewiesen werden. Die DHV-Geschäftsstelle kann jedoch bei besonderen Anlässen eine verpflichtende Fortbildung für alle EWF anordnen.
Der dreijährige Pflichtfortbildungsturnus, und die damit verbundenen langen Anreisen der Ehrenamtlich arbeitenden EWFs fällt damit weg.