28.01.2009
E-Motor als reine Starthilfe
Der DHV hat im Gespräch mit BMV und LBA erörtert, dass bei Verwendung des E-Motors als reine Starthilfe die Betriebsart Gleitschirmfliegen und Drachenfliegen im Wesentlichen beibehalten wird, ähnlich wie beim Windenstart. Die Verhandlungsposition des DHV ist deshalb, dass Gleitsegel und Hängegleiter folglich rechtlich nicht den ULs zuzuordnen sind, wenn der E-Motor als reine Starthilfe verwendet wird. Dies könnte durch eine Limitierung der mitgeführten Energiemenge erreicht werden. Die Zustimmung des BMV hängt vom Einverständnis der Bundesländer ab. Der DHV wird mit diesen in Kontakt treten. Zunächst wird der DHV für die "Starthilfe E-Motor" ein Konzept erarbeiten (Sicherheit, Ausbildung, etc.) und dieses erproben.