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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Vergleich alte (1997) und neue (2003) Lufttüchtigkeitsanforderungen

 

Text alte LTF

Fundstelle des neuen Textes

 

Text neue LTF

 

Kommentar

Abschnitt 1 , 1, (10)

Der Antragsteller ist verpflichtet, vor der AntragsteIlung zur Musterprüfung das Muster nach Vorgabe des Beauftragten praktisch zu erproben und dies nachzuweisen.

1.1.10

Der Hersteller ist verpflichtet, vor der Auftragserteilung zur Musterprüfung das Muster praktisch zu erproben und dies nachzuweisen. Die Erprobung darf nur mit Zustimmung der Prüfstelle durchgeführt werden. Die Prüfstelle kann Einzelheiten für die Erprobung festlegen, insbesondere zu den beteiligten Piloten und Geräten sowie zu den durchzuführenden Erprobungsaufgaben und Dokumentationen. Die Prüfstelle kann vom Hersteller die flugpraktische Vorführung des zu prüfenden Mustergerätes verlangen.

Die Details der Erprobung waren vorher im Luftrecht geregelt und mussten nun in die LTF übernommen werden.

Abschnitt 2, 5

Das Nickmoment des Hängegleiters muß bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h statische Längsstabilität mit ausreichenden Reserven aufweisen. Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist.

2.2.1 und 2.2.2

2.2.1 Das Nickmoment des Hängegleiters muss bei Geschwindigkeiten bis 10 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit statische Längsstabilität mit ausreichenden Reserven aufweisen. Die maximale zulässige Höchstgeschwindigkeit für Hängegleiter ist 90 km/h. Die Prüfstelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist. 2.2.2 Unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
muss das Nickmoment des Hängegleiters bei jeder erfliegbaren
Geschwindigkeit statische Längsstabilität mit ausreichenden
Reserven aufweisen.

Durch diese Formulierung wird die bisher bereits praktizierte Reduzierung der Pitchforderungen für Anfängergeräte festgeschrieben. Außerdem kann die zulässig Höchstgeschwindigkeit, die bisher mit 80 km/h fixiert war, auf 90 km/h erhöht werden.

Erläuterungen zu 2, 5

Die statische Längsstabilität ist durch Messung der Kompo-
nenten Auftrieb, Wiederstand und Nickmoment zu prüfen.

Folgendes Mess- und Beurteilungsverfahren ist geeignet:

Das Gerät wird mit einem Messfahrzeug bei Mindestflug-
geschwindigkeit und 40 km/h, 60 km/h, 80 km/h und 100 km/h
untersucht. Bei jeder dieser Geschwindigkeiten wird ein Anstell-
winkelbereich vermessen, der einer Gerätebelastung von +2 g
bis -1,5 g entspricht. Für jeder dieser Geschwindigkeiten werden
die Messkurven der drei Komponenten ermittelt.

Statische Längsstabilität mit ausreichenden Reserven kann
angenommen werden wenn

– in allen erfaßten Flugzuständen zwischen dem Anstellwinkel
des Trimmpunktes und 15 Anstellwinkelgraden unter dem
Anstellwinkel des Nullauftriebes keine negativen Nickmo-
mente auftreten und

– in allen erfaßten Flugzuständen vom Anstellwinkel des sta-
tionären Geradeausfluges bis zum Anstellwinkel des
Nullauftriebes entweder das Nickmoment stetig ansteigt
(dc
m/da < 0) oder an Stelle des Ansteigens folgende
Mindestwerte erreicht:

bei 40 km/h 50 Nm,
bei 60 km/h 100 Nm,
bei 80 km/h 150 Nm,
bei 100 km/h 200 Nm.

Erläuterungen 2.2

Die statische Längsstabilität ist u. a. durch Messung der
Komponenten Auftrieb, Widerstand und Nickmoment zu prüfen.
Folgendes Mess- und Beurteilungsverfahren ist geeignet:
Das Gerät wird mit einem Messfahrzeug bei 40 km/h, 60 km/h,
80 km/h und 100 km/h untersucht. Bei Gleitern mit niedriger
Endgeschwindigkeit kann die maximale Geschwindigkeit der
Untersuchung herabgesetzt werden. Bei jeder dieser Geschwindigkeiten
werden die Anstellwinkel vermessen, der einer
Gerätebelastung von - 0,5 g bis + 1 g des mittleren Startgewichtes
(Mittelwert aus maximalem und minimalem Startgewicht)
entsprechen. Für jede dieser Geschwindigkeiten werden
die Messkurven der 3 Komponenten ermittelt. Das Nickmoment
ist auf den gemeinsamen Schwerpunkt von Gleiter und
Pilot zu beziehen, wobei die gesamte Pilotenmasse im Aufhängepunkt
des Piloten anzunehmen ist.
Statische Längsstabilität mit ausreichenden Reserven kann
angenommen werden, wenn bei jeder zu prüfenden Geschwindigkeit
a) das Nickmoment zwischen Nullauftrieb und einem negativen
Auftrieb von 0,5g nicht negativ wird und
b) zwischen dem Anstellwinkel des Nullauftriebes und einem
Anstellwinkel, der dem Mittelwert zwischen dem Anstellwinkel
des Nullauftriebes und dem Anstellwinkel des stationären
Geradeausfluges (Totale Luftkraft = mittleres Startgewicht) bei
der zu prüfenden Geschwindigkeit entspricht (im folgenden
als "Mittelwert" bezeichnet) kein Moment auftritt, das kleiner
ist als eine Gerade, die im Anstellwinkel des Nullauftriebes die
folgenden Grenzwerte erreicht
- bei 40 km/h 50 Nm,
- bei 60 km/h 100 Nm,
- bei 80 km/h 150 Nm und
- bei 100 km/h 200 Nm
und im Punkt des Mittelwertes den Wert 0 annimmt
c) und zwischen dem Anstellwinkel des Nullauftriebes und dem
Mittelwert keine positive Steigung der Momentenkurve ( dM /
dalfa> 0) auftritt. Eine solche positive Steigung ist nur dann
zulässig, wenn in jedem Punkt der positiven Steigung die
nach b) für das Nullmoment geforderten Werte erreicht werden.
Wird bei Geräten mit niedrigerer Endgeschwindigkeit die maximale
Prüfgeschwindigkeit reduziert, so müssen die Bedingungen
nach a) - c) mindestens bis zu der im Testflug ermittelten
maximal erfliegbaren Geschwindigkeit erreicht werden.
Grenzdaten für Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation
zu ermitteln (Beispiel: Grenzwert bei 60 km/h = 100 Nm, Grenzwert
bei 80 km/h = 150 Nm, Endgeschwindigkeit = 70 km/h,
Grenzwert für 70 km/h = (100+150) / 2 = 125 Nm). Die Forderung
einer maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 10 km/h unter der höchsten flugmechanisch geprüften
Geschwindigkeit bleibt unberührt.

Für herkömmliche Hängegleiter ändern sich durch die Neuformulierung die Forderungen nicht. Es wird jedoch in speziellen Fällen ausgeschlossen, daß ausschließlich durch gute Pitchwerte im senkrechten Sturzflug die Prüfung bestanden werden kann.

Erläuterungen zu 2, 6

Der Festigkeitsnachweis ist durch Simulation der beim Flug auftretenden
Belastung zu erbringen.
Als Masse kann die maximale zulässige Startmasse abzüglich
der halben Masse des Hängergleiters angenommen werden.

Erläuterungen 2.3

Der Festigkeitsnachweis ist durch Simulation der beim Flug auftretenden
Belastung zu erbringen.
Als Masse kann die maximale zulässige Startmasse abzüglich
der halben Masse des Hängergleiters angenommen werden.
In Sonderfällen kann die Festigkeit durch einen statischen Versuch
("Sandsacktest") nachgewiesen werden. Bei statischen
Festigkeitsversuchen ist in Spannweitenrichtung für positive
Lasten eine elliptische Lastverteilung, für negative Lasten eine
rechteckige Lastverteilung anzunehmen. In Richtung der
Flügeltiefe muss bei positiven und negativen Lasten der
Schwerpunkt der Last bei mindestens 35% der Flügeltiefe liegen.

Insbesondere bei hohen Lasten für doppelsitzige Geräten ist die bisherige Prüfpraxis nicht durchführbar. Die neue Formulierung ermöglicht die Festigkeitsprüfung über statische Belastung des Gleiters. Erfahrungsgemäß ist die statische Belastung härter als der dynamische Versuch.

nicht vorhanden

 

Neu 3.1.7

Bei Gleitsegeln mit Windenschleppeignung muss an den
Tragegurten im Bereich der Verbindung Gurtzeug / Tragegurt
eine geeignete und ausreichend feste Verbindung zur
Befestigung der Schleppklinke vorgesehen sein. In der
Betriebsanweisung ist die Funktionsweise zu beschreiben.
Eine Verwechselbarkeit mit der Hauptaufhängung muss
konstruktiv weitgehend ausgeschlossen sein.
Erläuterung:
Ausreichende Festigkeit kann angenommen werden wenn jeder
Befestigungspunkt oder jede Befestigungsvorrichtung einer
Bruchlast von 3000 N bei einer Belastungsdauer von 10 sec
standhält.

In vielen Schleppversuchen wurde festgestellt, daß der beste Punkt für die Krafteinleitung in das Gurt/Schirmsystem der Übergang zwischen Schirm und Gurt ist. Diese Befestigung erleichtert das Aufziehen des Schirms und den Startlauf erheblich.

4, 11 (7)

Am Gurtzeug müssen das Rettungsgerät und der
Rettungsgeräte-Verbindungsgurt so montiert werden können,
daß die Funktion von Fluggerät, Gurtzeug und Rettungsgerät
gewährleistet ist.

4.1.7

Am Gurtzeug müssen das Rettungsgerät und der
Rettungsgeräte-Verbindungsgurt so montiert werden
können, dass die Funktion von Fluggerät, Gurtzeug und
Rettungsgerät gewährleistet ist. Diese Befestigungsstellen
müssen eindeutig farblich abgesetzt und mit der Angabe
der maximalen Anhängelast in daN gekennzeichnet werden.

Die Pflicht zur kennzeichnung und farblichen Absetzung soll Verwechslungen ausschließen. Die Angabe der erlaubten Lasten soll dem Benutzer die Vermeidung von Fehlbedienungen erleichtern.

4, 11 (8)

Das Gurtzeug muß für alle Schlepparten geeignet sein. Der
Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Das Gurtzeug muß mit
geeigneten Befestigungsstellen für eine Schleppklinke ausge-
stattet sein. Durch die ordnungsgemäß befestigte Schleppklinke
darf die Funktion des Rettungsgerätes nicht beeinträchtigt wer-
den.

4.1.8

Das Gurtzeug muss für alle Schlepparten geeignet sein.
Die Prüfstelle kann Ausnahmen zulassen. Das Hängegleitergurtzeug
muss mit geeigneten Befestigungsstellen für
eine Schleppklinke ausgestattet sein. Diese Befestigungsstellen
müssen eindeutig farblich abgesetzt und mit der
Angabe der maximalen Anhängelast in daN gekennzeichnet
werden. Durch die ordnungsgemäß befestigte Schleppklinke
darf die Funktion des Rettungsgerätes nicht beeinträchtigt
werden.

Das Gleitsegelgurtzeug wurde hier nicht mehr explizit erwänt da das Schleppgeschirr hier an einem anderen Befestigungspunkt angebracht wird siehe neue LTF 3.1.7

4, 11 (10)

Gleitsegelgurtzeuge sollen Stöße auf die Wirbelsäule dämpfen

5.1.1

Gleitsegelgurtzeuge müssen mit einer Schutzvorrichtung
ausgestattet sein, die Stöße auf die Wirbelsäule bei einer
harten Landung wirksam dämpft (Gurtzeugprotektor).

Hier wurde die bereits als Prüfanweisung des DHV gültige Vorschrift in die Lufttüchtigkeitsforderungen übernommen.

5, 13 (8)

 

neuer Satz in 6.1.8.

Die Verbindung vom Auslösegriff
zum Innencontainer muss in allen beim Betrieb zu
erwartenden Lagen ausreichende Festigkeit aufweisen.
Erläuterung:
Ausreichende Festigkeit kann angenommen werden, wenn der
Festigkeitsverband zwischen Auslösegriff und Innencontainer 10
sec einer Last von 700 N standhält.

Eine ausreichend feste Verbindung erschien hier früher als selbstverständlich. Der DHV hat bei Überprüfungsmessungen während der Musterprüfung hier Mängel festgestellt und deshalb dies Regelng neu in die Forderungen aufgenommen.

6, 14 (2) Satz 3

Vorseil, Schleppseil, Verbin-
dungsteile und Reparaturstellen müssen eine Mindestfestigkeit
von 3000 N, bei Winden für Gleitsegel-Doppelsitzerschlepp von
4000 N, besitzen.

7.1.2 Satz 3

Vorseil, Schleppseil, Verbindungsteile und Reparaturstellen
müssen eine Mindestfestigkeit von 3000 N, bei
Schlepp mit mehr als 1000 N Zugkraft von 4000 N, besitzen.

Es wird nicht mehr zwischen einsitzigem- und doppelsitzigem Schlepp unterschieden. Bei Schlepps mit einer Zugkraft von mehr als 1000N (bis max.1300 N) müssen diese Bauteile mindestens 4000 N Mindestfestigkeit aufweisen.

6, 14 (5) Satz 2

Das Abstands- und das Gabelseil müssen aus
dehnungsarmem Material gefertigt sein.

7.1.5 Satz 2

Abstands- und Gabelseil sind so auszuführen,
dass die Sollbruchstelle nicht zum Piloten
zurückschnellen kann.

Damit wird die Verletzungsgefahr für den geschleppten Piloten wirksam minimiert.

6, 14 (9)

Die Schleppgeschwindigkeit muß auf das Fluggerät
abstimmbar sein. Die Zugkraft des Schleppseils muß beim
Schleppvorgang von 200 N bis zur eingestellten Höchstzugkraft
ruckfrei und stufenlos geregelt werden können. Die Höchst-
zugkraft muß zwischen 600 N und 1000 N während des
Schleppvorgangs stufenlos einstellbar sein und automatisch
konstant gehalten werden. Bei Überschreiten der eingestellten
Höchstzugkraft muß die Seiltrommel durch Rückwärtslauf das
Seil freigeben. Beim Laufrichtungswechsel darf die eingestellte
Höchstzugkraft um maximal 150 N kurzzeitig überschritten wer-
den. Die auf das Fluggerät wirkende Zugkraft muß dem
Windenführer angezeigt werden. Der Beauftragte kann Ausnah-
men zulassen und Begrenzungen festlegen.

7.1.10

Die Schleppgeschwindigkeit muss auf das Fluggerät
abstimmbar sein. Die Zugkraft des Schleppseils muss
beim Schleppvorgang von 200 N bis zur eingestellten
Höchstzugkraft ruckfrei und stufenlos geregelt werden
können. Die Höchstzugkraft muss mindestens 800 N und
darf höchstens 1300 N betragen. Sie muss ab 800 N
während des Schleppvorgangs stufenlos einstellbar sein
und automatisch konstant gehalten werden. Bei Überschreiten
der eingestellten Höchstzugkraft muss die
Seiltrommel durch Rückwärtslauf das Seil freigeben.
Beim Laufrichtungswechsel darf die eingestellte Höchstzugkraft
um maximal 200 N kurzzeitig überschritten werden.
Die auf das Fluggerät wirkende Zugkraft muss dem
Windenführer angezeigt werden. Die Prüfstelle kann
Ausnahmen zulassen und Begrenzungen festlegen.

Eine Schleppwinde muss nun 800 N messbare Zugkraft erbringen. Bislang war dieser Wert nicht festgelegt.Winden mit geringerer Maximalzugkraft waren für den Schleppbetrieb zu schwach. Der Lastüberschreitungswert beim Laufrichtungswechsel wurde auf 200 N erhöht.Damit wird die Regelträgheit mechanischer Winden praxisnahe berücksichtigt.

 

 

Neu 7.1.13

Die Winde ist mit einer gelben Rundumleuchte auszustatten.

Analog der Segelflug-Startwinden dient die gelbe Rundumleuchte als Warnleuchte für andere Luftverkehrsteilnehmer.

LuftGerPV § 10

Betriebsanweisungen und Kennzeichnung

9

Aufschriften und Angaben

Bisher im Luftrecht geregelt. Neu in den Lufttüchtigkeitsforderungen

 

 

 

Anhang I

 

Erläuterungen Zu 3, 10

 

Anhang I 2.1.1

Ohrenanlegen

Das Fliegen mit "angelegten Ohren" wurde als neue Prüffigur aufgenommen und ist auch unter Einsatz des Fußbeschleunnigers zu testen.

Erläuterungen Zu 3, 10

 

Anhang I 2.1.8

Eindrehen
Ein Eindrehen hat stattgefunden, wenn nach 5 Sekunden oder
nach einer Drehung des Gleitschirms um die Hochachse von
360° die Position des Piloten immer noch mehr als 180° zum
Gleitschirm verdreht ist. Ein Eindrehen ist grundsätzlich negativ

Neu aufgenommene Definition des Eindrehens (Twist) dient der Klarstellung.

Erläuterungen Zu 3, 10

Durch impulsives Herunterreißen aller A-Leinen einer Seite bzw.
der sogenannten Faltleinen, ist das Gleitsegel möglichst ohne
Vorbeschleunigung so stark zum einseitigen Einklappen zu brin-
gen, daß sich dabei die ungünstigste Reaktion einstellt.
Maximaleinklappung ist 80 % der Eintrittskante mit einer
Knicklinie in einem 45°-Winkel zur Querachse. Ist die nötige
Flächentiefe durch das alleinige Herunterreißen der A-Leinen
nicht herbeizuführen, werden so viele B-Leinen (der einzuklap-
penden Seite) wie nötig mit den A-Leinen heruntergezogen. Die
Leinen sind wieder freizugeben, sobald das Gleitsegel in der
oben beschriebenen Weise eingeklappt ist.

Zunächst ist weder durch Gegenhalten noch durch Pumpen etc.
einzugreifen. Es sind Wegdrehgrade, Drehgeschwindigkeit,
Höhenverlust, die Stabilisierung sowie das Öffnungsverhalten zu
beurteilen. Wenn ein stationärer Zustand erreicht ist, spätestens
jedoch nach 720° ist einzugreifen, zunächst durch Aufrichten, d.
h. Gegensteuern, dann durch Öffnungshilfe auf der eingeklapp-
ten Seite.

Anhang I 2.2.6

Durch impulsives Herunterreißen aller A-Leinen einer Seite bzw.
der sogenannten Faltleinen, ist das Gleitsegel möglichst ohne
Vorbeschleunigung so stark zum einseitigen Einklappen zu bringen,
dass sich dabei die ungünstigste Reaktion einstellt.
Maximaleinklappung ist 75 % der Eintrittskante mit einer Knicklinie
in einem 45°-Winkel zur Querachse. Ist die nötige Flächentiefe
durch das alleinige Herunterreißen der A-Leinen nicht herbeizuführen,
werden so viele B-Leinen (der einzuklappenden
Seite) wie nötig mit den A-Leinen heruntergezogen. Die Leinen
sind wieder freizugeben, sobald das Gleitsegel in der oben
beschriebenen Weise eingeklappt ist.
Zunächst ist weder durch Gegenhalten noch durch Pumpen etc.
einzugreifen. Es sind Wegdrehgrade, Wegdrehgrade insgesamt,
Drehgeschwindigkeit, Nick- / Rollwinkel, Höhenverlust, die
Stabilisierung sowie das Öffnungsverhalten zu beurteilen. Wenn
ein stationärer Zustand erreicht ist, spätestens jedoch nach 720°
ist einzugreifen, zunächst durch Aufrichten, d. h. Gegensteuern,
dann durch Öffnungshilfe auf der eingeklappten Seite.

Der Wert 80 % wurde auf 75 % reduziert da Einklapper mit mehr als 75 % der Eintrittskante häufig zu fontalem Einklappen führen und damit die Aussagekraft der Flugfigur vermindert wird. Neu eingeführt wurden, die "Wegdrehgrade insgesamt" das heist bis der Schirm tatsächlich wieder ohne Einfluss des Piloten geradeaus fliegt sowie die Nick- und Rollwinkel.

Erläuterungen Zu 3, 10 Ausführung der Flugfiguren 9

Fullstall mit asymmetrischer Ausleitung
Bis zum Erreichen der gesamten Spannweite ist wie unter Nr. 8
zu verfahren. Bei der weiteren Ausleitung ist die eine
Bremsleine, und mit einer angemessenen Verzögerung, die
andere Bremsleine zügig, jedoch jeweils nicht unter 1 Sekunde,
freizugeben. Die Verzögerung zwischen der Freigabe der ersten
und der zweiten Bremsleine ist so zu wählen, daß die Kappe
nach der Freigabe der ersten Bremsleine eine Drehung um die
Hochachse einleitet. Simuliert wird das seitliche Einklappen der
Kappe durch Queranströmung des Gleitsegels im (einseitigen)
Vorschießen. Klappt das Gleitsegel ein, ist es zusätzlich nach
Nr. 5 und 6 zu beurteilen.

Anhang I 2.2.9

Ohrenanlegen
Der Gleitschirm wird im Geradeausflug bei Trimmgeschwindigkeit
stabilisiert. Auf jeder Seite werden durch gleichzeitiges
Herunterziehen der entsprechenden Leinen ca. 30 % der Spannweite
eingeklappt. Das Verhalten des Gleitschirms wird beobachtet.
Nach mindestens 10 Sekunden werden beide Ohren
gleichzeitig freigegeben. Beim beschleunigten Test wird unmitttelbar
vor der Freigabe der Ohren der Beschleuniger deaktiviert.
Der Pilot greift nicht weiter ein und verhält sich passiv bis der
Gleitschirm entweder in den Normalflug zurückgekehrt ist, oder
5 Sekunden vergangen sind. Wenn der Gleitschirm nicht selbstständig
in den Normalflug zurückgekehrt ist, greift der Pilot ein.
Wenn der Gleitschirm mit speziellen Vorrichtungen zum Anlegen
der Ohren ausgerüstet ist, oder wenn spezielle Verfahren zur
Ein- oder Ausleitung erforderlich sind, muss diese Information in
der Betriebsanweisung enthalten sein, und diese Anweisungen
müssen vom Testpiloten befolgt werden

Fullstall mit asymmetrischer Ausleitung wurde aus dem Testflugprogramm gestrichen, da die Ergebnisse dieser Figur mit denen der symmetrischen Ausleitung abgedeckt sind. Das "Ohrenanlegen" wurde da es als Abstiegshilfe sehr weit verbreitet ist neu aufgenommen.

Erläuterungen Zu 3, 10 Ausführung der Flugfiguren 12

Durch einseitiges Bremsen aus der Trimmgeschwindigkeit ist
das Gleitsegel möglichst rasch in eine Steilspirale mit einer
Sinkgeschwindigkeit > 8 m/sec zu bringen. Dabei ist die
Bremsleine kontinuierlich zu ziehen und gegebenenfalls wieder
nachzugeben, um einen einseitigen Strömungsabriß zu verhin-
dern.

Zu beurteilen ist die Trudeltendenz sowie, nach dem Freigeben
der Bremse, die selbständige Ausleitung bzw. das Nachdrehen.

Anhang I 2.2.12

Durch einseitiges Bremsen aus der Trimmgeschwindigkeit ist
das Gleitsegel möglichst rasch in eine Steilspirale mit einer
Sinkgeschwindigkeit von > 14 m/sec zu bringen. Dabei ist die
Bremsleine kontinuierlich zu ziehen und gegebenenfalls wieder
nachzugeben, um einen einseitigen Strömungsabriss zu verhindern.
Zu beurteilen ist die Trudeltendenz, sowie, nach dem
Freigeben der Bremse, die selbständige Ausleitung bzw. das
Nachdrehen und die stabile Spirale. Das Nachdrehen und die
stabile Spirale werden bei einer Sinkgeschwindigkeit von 14m/s
bewertet, wobei die Tendenz des Aufrichtens für die Bewertung
entscheidend ist. Des weiteren wird die Sinkgeschwindigkeit
720° nach der Einleitung gemessen. Bei dieser Testflugfigur
erfolgt keine aktive Gewichtskraftsteuerung durch Verlagerung
des Pilotenkörpers, der Körper folgt der Schwerkraft.

Die wesentlichen Änderungen betreffen das Heraufsetzen der Sinkgeschwindigkeit bei der die Stabile Spirale bzw. das Nachdrehen bewertet wird sowie die Haltung des Piloten. Früher versuchte der Pilot durch eine Haltung des Körpers senkrecht zur Sitzbrettebene den Einfluss des Piloten so gering wie möglich zu halten. Nach der neuen Regelung folgt der Pilot der Schwerkraft. Dies ist der Realität näher und simuliert somit den unerfahrenen Piloten. Zusätzlich wird der Wert der Sinkgeschwindigkeit nach zwei Umdrehungen ermittelt. Dieser Wert lässt Rückschlüsse auf die Dynamik des Gerätes zu.

 

 

 

Bewertungsschema

 

Bewertungsschema 1

Start

Anhang I 2.3.1

Start

Verzögertes Füllen und deutliches hinten Hängenbleiben werden jetzt nicht mehr mit 1-2 sondern mit 2 bewertet. Stallgeschwindigkeiten > 30 km/h werden mit mindestens 2 bewertet.

Bewertungsschema 2

Geradeausflug

Anhang I 2.3.2

Geradeausflug

Neu eingführt wurde das Geschwindigkeitsfenster. Das ist die Differenz zwischen V-Trimm und V-Stall. Je höher dieser Wert ist desto weniger anspruchsvoll ist der Schirm zu fliegen.

Bewertungsschema 4

Beidseitiges überziehen mit Bremse

Anhang I 2.3.4

Beidseitiges überziehen mit Bremse

Hier wurden zur besseren Übersichtlichkeit aus zwei Bewertungskriterien drei.

Bewertungsschema 5

Frontstall

Anhang I 2.3.5

Frontstall

Die ursprünglichen Ausdrücke wurden zur exakteren Bewertung mit Zeiträumen in Sekunden ergänzt.

Bewertungsschema 6

Einseitiges Einklappen

Anhang I 2.3.6

Einseitiges Einklappen

Die neu eingeführten Bewertungskriterien (Wegdrehgrade insgesammt und Nick-/Rollwinkel, die hauptsächlich in den Klassen 1 und 1-2 relevant sind, lassen eine gute Aussage über die Dynamik der Geräte zu. Die ursprünglichen Ausdrücke wurden zur exakteren Bewertung mit Winkelgraden ergänzt. Zusätzlich wurde eine Definition und Bewertung des Gegenklappers eingefügt.

Bewertungsschema 8

Fullstall symmetrische Ausleitung

Anhang I 2.3.8

Fullstall symmetrische Ausleitung

Die ursprünglichen Ausdrücke wurden zur exakteren Bewertung mit Winkelgraden ergänzt.

Bewertungsschema 9

Fullstall asymmetrische Ausleitung ist entfallen

Anhang I 2.3.9

Ohrenanlegen

Bei dieser neuen Testflugfigur wird neben der Einleitung besonderes die Ausleitung bewertet. Dabei ist die Neigung zum Sackflug bzw. Dauersackflug für die Klassifizierung wesentlich.

Bewertungsschema 11

Trudeln aus stationärem Kurvenflug

Anhang I 2.3.11

Trudeln aus stationärem Kurvenflug

Die ursprünglichen Ausdrücke wurden zur exakteren Bewertung mit Winkelgraden ergänzt.

Bewertungsschema 12

Steilspirale

Anhang I 2.3.12

Steilspirale

Der Wert der Sinkgeschwindigkeit nach 720° wird derzeit als Information veröffentlicht da noch nicht genügend Erfahrungen zur einer Klassifizierung vorliegen. Zusätzlich wurden bei den unteren Klassen Bewertungskriterien für die Beurteilung einer stabilen Spirale über 14 m/s Ausleitgeschwindigkeit eingeführt.

Wie erkennt man im Internet oder DHV-Info das verwendete Verfahren

Testbericht DHV 97 "Gerätename"

 

Testbericht DHV 03 "Gerätename"

 

Generell wurde die Nummerierung geändert um eine bessere Übersichtlichkeit zu erreichen.

 

 

 

 

In dieser Gegenüberstellung wurden nur sachliche Änderungen berücksichtigt alle redaktionellen Änderungen sind nicht aufgeführt.