1. Der Bereich des "Großen und Kleinen Rauchberg" darf zum vorbeugenden Schutz des Wanderfalken nicht überflogen werden. Diese gesamte Schutzzone ist in der beiliegenden Karte eingezeichnet, welche Bestandteil der Erlaubnis ist. Die Festlegung der Schutzzone wird jährlich überprüft und ggf. neu durch die Landespflegebehörde festgelegt.
2. Der vom Überflug ausgenommen Bereich am "Großen und Kleinen Rauhberg" sowie die Auflagen sind im Start- und Landebereich bekannt zu machen. Eine Einweisung der Piloten in die Verhältnisse und Örtlichkeiten hat durch den Geländehalter zu erfolgen. |