Auflagen |
1. Vor Aufnahme des Flugbetriebes sind alle Piloten in die Auflagen dieser Erlaubnis einzuweisen.
2. Bei Flugbetrieb sind Windrichtungsanzeiger im Bereich der Schneise und außerhalb des Turbulenzbereichs anzubringen.
3. Die Witterungsverhältnisse müssen einen sicheren Start zulassen. Bei Turbulenzgefahr dürfen Starts in der Schneise nicht durchgeführt werden. Startabbrüche haben rechtzeitig zu erfolgen. Eine Linie für den spätestens zu erfolgenden Startabbruch ist festzulegen.
4. Toplandungen dürfen nur von Piloten mit unbeschränktem Luftfahrerschein durchgeführt werden. Auf die Stromleitung im Landebereich sind die Piloten speziell hinzuweisen.
5. Der im Tal in westlicher Richtung gegenüberliegende Steinbruchfelsen ist ganzjährig weiträumig (mindestens 200 m) zu umfliegen.
6. Die gesamte Fläche des Startplatzes (Waldschneise) ist einmal jährlich in der Zeit vom 25.07. bis 15.08. eines jeden Jahres zu mähen, um Gehölzaufwuchs zu beseitigen. Das Mähgut ist abzufahren.
7. Lagern von Gegenständen, soweit sie nicht zur zulässigen Nutzung des Grundstückes erforderlich sind, ist unzulässig.
8. Das Lagern oder Einbringen von Abfall ist nicht zulässig. Der Startplatz sowie seine unmittelbare Umgebung sind von Abfällen freizuhalten; anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
9. Das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln ist unzulässig. Ausnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzusprechen.
10. Kraftfahrzeuge sind auf dem Wanderparkplatz südlich des Startplatzes abzustellen. Die Zufahrt mit und /oder das Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art ist am Startplatz nicht zulässig.
11. Auf dem Startplatz oder seiner Umgebung ist es nicht zulässig zu zelten, zu lagern, Wohnwagen aufzustellen oder Feuer zu machen.
12. Der Zugang zu dem Felskopf am ehemaligen Startplatz ist durch geeignete Maßnahmen (Schlehenwalze) abzusperren. Maßnahmen sind vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
13. Die Windrichtungsanzeiger sind in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde anzubringen.
14. Der Verein hat ein Flugbuch am Startplatz zu führen, in das vor jeder Flugbewegung Name des startenden Mitglieds, sowie Datum und Uhrzeit des Starts einzutragen sind. Das Flugbuch ist auf Verlangen der Gemeinde und den zuständigen Stellen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Sollte die Gemeinde Neidlingen auf die Führung eines Flugbuches im weiteren Verlauf des Betriebes verzichten, ist der Verein von der Flugbuchführung befreit.
15. Die Beschränkung der Flugzahl kann durch die Gemeinde auferlegt werden. Flugveranstaltungen oder Wettbewerbe, die über den Mitgliederkreis des DGCW hinausgehen, sind nicht gestattet.
16. Bei evtl. Flurschäden (z.B. unbeabsichtigten Außenlandungen) hat der jeweilige Pilot bzw. der DGCW die Schäden direkt mit dem Eigentümer abzuwickeln.
17. Bei der Zu- und Abfahrt zum Startplatz oder vom Landeplatz sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere die generellen Fahrverbote auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen zu beachten. Fahrzeuge sind auf dem nächstgelegenen öffentlichen Parkplatz oder so abzustellen, dass der fließende Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
18. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen mit der Gemeinde Neidlingen, die Bestandteil dieser Erlaubnis sind.
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