1. Beim Flugbetrieb ist auf die Belange des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. 2. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz sind zu beachten. 3. Wenn auf dem Gelände Burgen, Hauptstartplatz, nur mit einem Fluglehrer geschult wird, muss eine sichere Funkverbindung mit dem Schüler gewährleistet sein.