1. Streckenflüge über das Naturschutzgebiet hinweg (überqueren des Schutzgebietes) haben mit einer Mindestflughöhe von 100 m über Grund zu erfolgen. 2. Die Startfläche im Weinberg ist frei von Abfällen zu halten. 3. Der Zugang zur Startfläche hat ausschließlich zu Fuß-, aber nicht durch das Naturschutzgebiet zu erfolgen. 4. Alle Piloten sind in die Auflagen dieser Erlaubnis und die Lage des Geländes am Rand des Naturschutzgebietes einzuweisen. Die Einweisung hat durch den Geländehalter zu erfolgen. 5. Zwischen dem 01.03. - 14.07. eines jeden Jahres darf die Vogelschutzzone nicht beflogen werden. Überflüge der Vogelschutzzone mit mehr als 100 m über der Hangkante sind zulässig. Ein Höhenmesser ist mitzuführen. Infos zu den Grenzen sind beim Geländehalter erhältlich. 6. Zwischen dem 01.03. – 14.07. eines jeden Jahres sind langdauernde Soaringflüge in geringer Höhe zu vermeiden. 7. Über den Flugbetrieb ist ein Flugbuch zu führen. Dem DHV ist auf Verlangen das Flugbuch vorzulegen. 8. Bei Soaringbedingungen mit mehreren am Hang in gleicher Höhe fliegenden Piloten hat der Geländehalter bei verstärktem Flugbetrieb einen Startleiter zu benennen, der sicheren Betrieb koordiniert.