1. Der östlcih an das Windenschleppgelände angrenzende Waldbereich darf zum Schutz des Schwarzstorches nicht überflogen werden.
2. Das Heidennaabtal (Auenbereiche mit Weisstorchvorkommen) und der Kastler Berg dürfen nicht überflogen werden.
3. Ausnahmen der in Zif. 1 und 2 bezeichneten Bereiche sind Überflüge mit mehr als 300 m GND.
4. Alle Piloten haben ein Höhenmesser mitzuführen.
5. Der Flugbetrieb ist eine Stunde vor Sonnenuntergang zu beenden.
6. Bei der Gefahr der Abdrift des Windenschleppseils nach einem möglichen Seilriss (z.B. auf die am westlichen Rand der Schleppstrecke befindlichen Häuser oder Wege und Straßen) durch Windeinflüsse, darf der Schleppbetrieb nicht aufgenommen werden. Zu den Wohnhäusern ist ein ausreichender horizontaler und vertikaler Abstand zu halten.
8. Alle Piloten sind in die Auflagen und die Hinweise durch den Geländehalter einzuweisen. |