1. Stufenschlepp ist nicht zulässig.
2. Vor Aufnahme des Schleppbetriebs sind alle einmündenden Wege ausreichend abzusperren, bzw. zu sichern.
3. Bei UL-Flugbetrieb sind die Platzrunden so zu legen, dass keine gegenseitige Gefährdung besteht. Die Auflagen des Luftamtes sind zu beachten.
4. Auflagen zum Hangstart: a) Störungen der Tierwelt durch tiefe Flüge sind zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Avifauna. Innerhalb der Brutzeit, besonders vom 1. April bis zum 31. Juli, muss eine Beeinträchtigung der Avifauna unterbleiben. b) Der Start- bzw. Aufenthaltsbereich ist in seinen Abmaßen möglichst klein zu halten. Angrenzende Biotopstrukturen, wie der Heckenbereich mit den darin vorkommenden Tierarten, dürfen durch den Flugbetrieb nicht beeinträchtigt werden. c) Es sind jährlich bis spätestens Ende August mit der Unteren Landespflegebehörde Umfang und Intensität der zu leistenden Pflegemaßnahmen abzustimmen (hier: jährliche Mahd des Start- und Landebereichs und gelegentliche Entbuschung der Flächen, zum Bsp. Beseitigung des Besenginsters). |