1. Erlaubt sind Windenschleppstarts mit Hängegleitern und Gleitsegeln bis zu einer Ausklinkhöhe von 450 m über Grund. 2. Alle Piloten sind darauf hinzuweisen, dass der Luftraum E in 1000 ft über dem Gelände beginnt. Die entsprechenden Sichtflugminimas sind einzuhalten. 3. Der Windenschleppbetrieb auf dem Fahrweg darf nur aufgenommen werden, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. 4. Bei der Gefahr der Abdrift des Schleppseils nach einem möglichen Seilriss durch Seitenwind in Richtung Eisenbahn, zur Ortsverbindungsstraße oder zur Autobahn darf der Schleppbetrieb nicht aufgenommen werden. 5. Das Wiesenbrütergebiet der „Schwaigau“ darf in der Brutzeit zwischen 1.3. und 1.7. eines jeden Jahres nicht überflogen werden. Die Grenzen des Wiesenbrütergebietes sind in der Karte eingezeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Erlaubnis. 6. Flugtage und Flugveranstaltungen sind nicht zugelassen. 7. Die Sondernutzung des Feldweges darf nur mit einem Fahrzeug erfolgen. Die übrigen Fahrzeuge sind in Eyerlohe zu parken. Evtl. erforderliche straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen sind durch den Erlaubnisinhaber einzuholen. Im Übrigen gelten die Auflagen der Gemeinde Aurach vom 14.11.1995.