1. In der Brutzeit zwischen dem 1.4. und dem 31.7. eines jeden Jahres sind Starts verboten. 2. Östlich und südöstlich des „Moarbichl“ befinden sich sensible Lebensberei-che von Raufußhühnern. Starts dürfen ausschließlich nur auf der zugelas-senen Startfläche erfolgen. Starts von anderen Flächen sind verboten. 3. Flüge in der Dämmerung sind nicht zulässig. Starts dürfen nur zwischen 1 Stunde nach Sonnenaufgang und 1 Stunde vor Sonnenuntergang erfolgen. 4. Wenn nicht unmittelbar nach dem Start Höhe gewonnen wird, ist entlang des Flugkorridors in Richtung Hochgernhaus und zu den Landeplätzen zu fliegen. 5. Das in der Karte gekennzeichnete Raufußhuhngebiet soll mit mindestens 300 m über Grund überflogen werden. 6. Alle Piloten sind über die Auflagen und über die sensiblen Birkhuhnhabitate zu informieren. Im Startbereich am „Moarbichl“ ist ein Hinweisschild aufzu-stellen, welches die Auflagen und Bedingungen erläutert. Darüber hinaus sind die Piloten auf der Homepage des Vereins und an den Landeplätzen auf die verbindlichen Auflagen hinzuweisen. Piloten ohne B-Lizenz benöti-gen darüber hinaus eine spezielle Geländeeinweisung durch den Verein. 7. Flüge von Gastpiloten sind nur mit Zustimmung des Vereins „GoVertical“ erlaubt. 8. Auf weidende Rinder und die Almwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen. 9. Der Erlaubnisinhaber „GoVertical“ / Süddeutsche Gleitschirmschule verpflichtet sich, mindestens einmal jährlich den Almbauern bei anfallenden Arbeiten zu helfen. Der Termin ist jeweils rechtzeitig abzustimmen. 10. Der Zugang zum Startplatz muss ausschließlich zu Fuß vom Tal aus erfol-gen. Auffahrten mit Kraftfahrzeugen sind nicht gestattet. 11. Wegen der An- und Abflugrouten von Segelflugzeugen und Motorseglern am Flugplatz Unterwössen sind die Piloten einzuweisen. 12. Die Auflagen sind zwingend einzuhalten. Verstöße gegen die Auflagen sind an die zuständigen Stellen zu melden. 13. Auf den Zustand der Vegetation ist durch den Erlaubnisinhaber zu achten. Gegebenenfalls sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. 14. Der Erlaubnisinhaber kann darüber hinaus weitere Auflagen und Bedingungen in einer Gelände-Flugbetriebsordnung festlegen. Diese ist dem DHV vorzulegen.