1. Alle Piloten benötigen vor dem Start in dem Gelände eine Einweisung durch den Geländehalter (Condor e.V.) in die geländespezifischen Besonderheiten. Die Einweisung ist zu dokumentieren. 2. Starts dürfen nur erfolgen, wenn die Windverhältnisse (Windrichtung und Windstärke) einen sicheren Start zulassen und gewährleistet ist, dass wäh-rend des gesamten Schleppvorgangs und nach dem Ausklinken ein ausrei-chender Sicherheitsabstand zu den Windkraftanlagen eingehalten werden kann. 3. Bei Windverhältnissen, die sicherheitsgefährdende Turbulenzen im Bereich um die Windkraftanlagen erwarten lassen, darf kein Schleppbetrieb durchgeführt werden. Die Erkenntnisse aus dem DHV Untersuchungsbericht (DHV Info 199 / DHV Website) sind zu beachten. Zu den Windkraftanlagen hat jeder Pilot ausreichend Abstand zu halten. 4. Flugverbotszone: In die Flugverbotszone darf nicht eingeflogen oder eingeschleppt werden. Bei der Gefahr der Abdrift des Schleppseils in diese Zone darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Die Flugverbotszone darf nur mit einer Mindesthöhe von mehr als 500 m über Grund überflogen werden (Infos dazu beim Geländehalter). 5. Zur Straße K 2547 ist während des gesamten Fluges ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten (horizontal und vertikal). 6. Hinderniswirkungen durch die benachbarten Flächen (z.B. Maisanbau) sind vom Geländehalter regelmäßig und jahreszeitenbedingt abzuschätzen. Bei einem möglichen Sicherheitsrisiko ist der Betrieb einzustellen. 7. Landwirtschaftlicher Fahrbetrieb auf der Schleppstrecke ist vorrangig zu beachten. Der Windenschleppbetrieb ist dann vorübergehend einzustellen. Das gleiche gilt für die Erholungsnutzung (z.B. Wanderer, Radfahrer). Die Schleppstrecke und die querenden Wege sind bei Flugbetrieb zu sichern. Mit geeigneten Mitteln ist auf den Flugbetrieb hinzuweisen. 8. Platzrunden sind vom Geländehalter / Startleiter so festzulegen und durch-zuführen, dass auch während des Landeanfluges ein ausreichender Sicherheitsabstand zu den Windkraftanlagen und der Straße eingehalten werden kann. 9. Der neben der Schleppstrecke befindliche Busch ist bei einer Gefahr der Berührung durch das Schleppseil mit einem Abweiser zu versehen. 10. Aus Gründen des Vogelschutzes (hier: Vorsorgeprinzip) hat der Flugbetrieb zwischen dem 1.3. und dem 15.4. eines jeden Jahres zu ruhen. 11. Die Reichenbach / Lausenklinge darf bis zum 15.8. eines jeden Jahres nicht überflogen werden. Als Überfluggrenze nach Westen wird die K 2547 festgelegt. Ausnahmen sind Flüge mit mehr als 300 m über Grund. 12. Alle Piloten sind auf den südlich liegenden Luftraum E (1.000 ft AGL / FL 100) und die RMZ hinzuweisen. Die entsprechenden Sichtflugbedingungen sind zu beachten.