Auflagen |
1. Gastpiloten müssen vor dem ersten Flug vom Geländehalter eine Einweisung in die geländespezifischen Besonderheiten erhalten und ihre Flugerfahrung nachweisen.
2. Starts dürfen nur erfolgen, wenn die Windverhältnisse einen sicheren Start zulassen und gewährleistet ist, dass beim Start ein ausreichender Sicherheitsabstand von den angrenzenden Weinbergen eingehalten werden kann. Bei stärkerem Seitenwind oder turbulenten Windbedingungen dürfen keine Starts erfolgen.
3. Die Sicherheitsmindesthöhen zu Gebäuden, Straßen, Stromleitungen, etc. sind während des gesamten Fluges gem. Flugbetriebsordnung (FBO) und § 37 LuftVO zwingend einzuhalten.
4. Doppelsitzerflüge dürfen durchgeführt werden, wenn der Bewuchs der Landefläche und auch der umliegenden Flächen sowie die Windverhältnis-se einen sicheren Start, einen gefahrlosen Anflug und eine sichere Landung zulassen. Die Einschätzung der Bedingungen liegt im Ermessen des Doppelsitzerpiloten.
5. Platzrunden und Landevolten/-einteilungen sind vom Geländehalter festzulegen.
6. Störungen, welche die Bewirtschaftung der Weinberge beeinträchtigen könnten, sind zu vermeiden.
7. Die Obstbaumpflanzungen auf dem Nachbargrundstück (Flstck. 3131) dürfen durch den Flugbetrieb nicht negativ beeinflusst werden.
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