1. Der Geländehalter hat alle Piloten über die Auflagen der Erlaubnis zu informieren.
2. Die Thalachwiesen zwischen Aue und Kleinhöbing (Schilfgebiet) dürfen nicht überflogen werden. Ausnahmen sind Überflüge mit mehr als 300 m GND.
3. Vor Beginn des Flugbetriebes ist die Flugleitung auf dem Sonderlandeplatz Thalmässing-Waizenhofen zu informieren.
3. Die dem Geländehalter bekannten Naturschutzgebiete des Landkreises Roth sind bei Streckenflügen zu beachten. Die Piloten sind gesondert zu informieren.
4. Über den Flugbetrieb ist ein Flugbuch mit den üblichen Angaben zu führen. Das Flugbuch ist auf Verlangen dem DHV vorzulegen.
10. Die Anfahrt zu den Startplätzen darf nur über Hauptwege erfolgen. Das Befahren mit Kraftfahrzeugen zu den Startplätzen ist nur durch solche Fahrzeuge zugelassen, die die Seilwinde oder Fluggeräte zum Startplatz bringen. |