1. Das Gelände ist für Aufzieh-, Lauf- und erste Startübungen mit Gleitsegeln geeignet. Während der Übungen ist sicher zu stellen, dass keine Unbefugten die genutzte Geländefläche betreten können. Dies ist durch eine ausreichende Absicherung zu gewährleisten. 2. An den Flugtagen darf der Schutzzweck gem. § 3 Nr. 4 der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet nicht beeinträchtigt werden darf; d.h. die Erholungsnutzung für Jedermann muss außerhalb der für den Schulungsbetrieb genutzten Flächen gewährleistet sein.