1. Starts dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Gefährdung von Personen (z.B. Zuschauer, Wanderer, Radfahrer) ausgeschlossen werden kann. 2. Die Piloten sind darauf hinzuweisen, dass sich oberhalb der Gleitschirmstartfläche ein Startplatz für Hängegleiter befindet. Gleichzeitige Starts sind nicht zulässig. 3. Ausbildungsbetrieb darf nur bei für Flugschüler geeigneten Witterungsbedingungen durchgeführt werden.