1. Zum Schutz der Uferschwalbe ist der Flugbetrieb ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 14. April eines jeden Jahres gestattet. 2. Es dürfen keine Starts erfolgen, wenn sich auf dem Weg in Startrichtung Wanderer befinden. 3. Eine Gefährdung von Personen auf dem Wanderweg und am Strand ist auszuschließen. Diesbezüglich ist ein Sicherheitsabstand stets erforderlich. 4. Alle Piloten sind in die besonderen Bedingungen vom Geländehalter hinzuweisen. Insbesondere sind steilküstenunerfahrene Piloten vor dem ersten Start durch geländeerfahrene Piloten einzuweisen.