1. Alle Piloten sind in die Auflagen und Bedingungen dieser Erlaubnis einzuweisen.
2. Zur vorbeiführenden Straße ist ein horizontaler und vertikaler Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
3. Der Geländehalter und die Piloten haben auf die strikte Einhaltung der Luftraumgrenzen zu achten.
5. Auf dem Gelände dürfen während des Flugbetriebes nur die Kraftfahrzeuge abgestellt werden, welche unmittelbar mit dem Flugbetrieb zusammenhängen (so wenig wie möglich). Alle übrigen Fahrzeuge sind auf öffentlichen Parkplätzen abzustellen. |