2. Die letzten 10m des nach unten abfallenden Startplatzes dürfen nicht als Startstrecke genutzt werden. Diese Fläche dient als Sicherheitszone bei einem eventuellen Startabbruch.
3. Der Abflug zur Landefläche hat rechtzeitig zu erfolgen, um Außenlandungen zu vermeiden. kann keine Startüberhöhung erflogen werden, ist unverzüglich der Landeplatz anzufliegen. Flüge unterhalb des Startplatzes im Bereich der Steilwand sind nicht gestattet.
4. Ausbildungsflüge sind nicht gestattet. Alle Piloten benötigen eine Einweisung in die Auflagen und Regeln durch den Geländehalter.
5. Ein Start darf nicht erfolgen, wenn die höchste Windgeschwindigkeit am Startplatz die Hälfte der höchsterfliegbaren Geschwindigkeit des Fluggeräts übersteigt. Die Windstärke ist mit einem Windmesser zu überprüfen. Bei turbulenten Bedingungen dürfen keine Starts durchgeführt werden.
6. Von den Rotoren der Windkraftanlage ist ein ausreichender Sicherheitsabstand zu halten.
7. Zwischen dem 15.02. und 01.04. eines jeden Jahres hat der Flugbetrieb aus Vogelschutzgründen zu ruhen (Flugverbot). Sollte zu dieser Zeit die Ortsgruppe Breidenbach des Naturschutzbundes (NABU) feststellen, dass ein Uhu im Steinbruch aktiv ist, so hat der Flugbetrieb bis zum 30.04. des Jahres zu ruhen. Bei Feststellung von Uhubrut bzw. Aufzucht gilt das Gleitsegelflugverbot bis zum 15.07. des Jahres. Der Naturschutzbund informiert den DHV bei Vorkommen bzw. Brut eines Uhu. Die Mitteilung erfolgt bis zum 30.04. des Jahres.
8. Über den Flugbetrieb ist ein Flugbuch mit Angabe von Datum, Startzeit, Gleitschirmtyp und Name des Piloten zu führen. Das Flugbuch kann vom DHV eingesehen werden. Die Piloten sind vom Geländehalter auf die Auflagen hinzuweisen. Insbesondere ist die Flugverbotszeit bekannt zu machen und einzuhalten. |