Auflagen |
2. Seitens des Geländehalters ist eine Startabbruchlinie festzulegen. An dieser Stelle müssen die Piloten spätestens abgehoben haben. Anderenfalls ist der Start abzubrechen.
3. Alle Piloten sind in die Auflagen dieser Erlaubnis einzuweisen. Zudem ist ei-ne Gefahreneinweisung erforderlich (z.B. Felsabbruch unterhalb der Start-fläche, Leewirkung bei Seitenwind, etc.).
4. Ausbildungsbetrieb darf nur bei Vorwind zwischen 5 km/h und max. 15 km/h erfolgen. Die Windverhältnisse müssen für Flugschüler entsprechend dem Könnensstand geeignet sein. Die Verhältnisse müssen gewährleisten, dass die Piloten ausreichend weit vor der Böschung abgehoben haben. Bei böigen oder turbulenten Bedingungen darf kein Ausbildungsbetrieb aufge-nommen werden.
5. Alle Flugschüler müssen zuvor in anderen Geländen mindestens 20 Höhen-flüge mit einem Mindesthöhenunterschied von 100m absolviert haben.
6. Gleitschirmschüler benötigen ausreichend Groundhandling Praxis. Sie müssen in der Lage sein, den Gleitschirm sicher zu starten und zu landen.
7. Bei Ausbildungsbetrieb ist am Start- und Landeplatz die Anwesenheit eines Fluglehrers erforderlich.
8. Die Flugschüler sind speziell in das Gelände einzuweisen. Insbesondere auf den unterhalb vorbeiführenden Weg mit steiler Böschung (Felsbereiche) unterhalb der Startwiese, das etwas seitlich „hängende“ Startgelände, die Startabbruchlinie, die Flugstrecke und die Landeeinteilung.
9. Der Übungshang ist nur für Laufübungen und Übungsflüge mit Gleitsegeln geeignet. Hängegleiter dürfen hier nicht starten. Auf der Landefläche des Übungshanges kann alternativ bei Flügen vom oberen Startplatz gelandet werden.
10. Auf anderen als auf den genehmigten Grundstücken ist das Starten und Landen nicht gestattet; das Starten und Landen auf den Grundstücken oberhalb des zum Gasthof Höllerhecke führenden Wegs ist untersagt.
11. Sollte die Alternativlandeflächen (Flurstücke 139/2 und 139/3, 1/1) genutzt werden, müssen diese für Landungen auch geeignet, bzw. entsprechend hergerichtet werden (z.B. Absperrung zu Hindernissen, entfernen von Heu-ballen, etc.). Dies ist seitens des Vorstandes des 1. Odenwälder Drachen- und Gleitschirmflieger Clubs entsprechend sicherzustellen.
12. Zu der am Landeplatz vorbeiführenden Straße zwischen Fränkisch Crum-bach und Erlau ist stets ausreichend Abstand zu halten.
13. Name und Anschrift des/der Verantwortlichen des Vereins „Erster Oden-wälder Drachenflug-Club“ sind der Unteren Naturschutzbehörde (bei per-sonellen Wechsel) stets mitzuteilen.
14. Zum Abstellen der Fahrzeuge im Außenbereich von Fränkisch-Crumbach sind ausschließlich die Stellplatzflächen auf den Grundstücken Nr. 92/1 (nämlich hinter dem bzw. westlich des Gasthofs „Holunderhof“), Nr. 94/1 (am Wegrand vor dem Spielplatz bzw. nördlich dieses Gasthofs) und Nr. 95/1 (auf dem Parkstreifen am Wegrand bzw. östlich dieses Gasthofs) zu nutzen. Auf die landschafts- und naturschutzrechtliche Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.02.2005 wird Bezug genommen.
14.1. Sollten bei größeren Veranstaltungen die o.g. Park- bzw. Stellplätze beim o.g. Gasthof nicht ausreichen, so sind Park- bzw. Stellplätze im innerörtlichen Bereich von Fränkisch-Crumbach zu nutzen. Zwi-schen den innerörtlichen Bereichen von Fränkisch-Crumbach und dem Startplatz kann ein Shuttle-Bus eingesetzt werden; ebenso zwischen dem Lande- und Startplatz.
14.2. Alternativ dazu können bei größeren Veranstaltungen, für die die o.g. Park- bzw. Stellplätze beim o.g. Gasthof nicht ausreichen, na-turschutzrechtliche Genehmigungen für die Einrichtung befristeter Parkflächen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Außenbereich für die Teilnehmer und Gäste bei der Naturschutzbehörde des Odenwaldkreises rechtzeitig, nämlich mind. 6 Wochen vor Beginn einer solchen Veranstaltung beantragt werden.
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