Die verschiedenen Konstruktions-,
Anbringungs- und Kombinationsvarianten von Rettungsgeräten und Gurtzeugen für
Hängegleiter und Gleitsegel/Paragleiter haben dazu geführt, daß die
Funktionstüchtigkeit vieler Rettungsgeräte zusammen mit dem Gurtzeug nicht
gewährleistet ist.
Von mehreren Seiten wurde gefordert, die für
Rettungsgeräte und Gurtzeuge bestehende Ausnahme von der Pflicht zur 2-Jahresnachprüfung
aufzuheben. Für diese einschneidende Maßnahme sehen DHV und OeAeC derzeit noch keine
Notwendigkeit. Zumindest aber sollen Fehler bei der An- und Unterbringung künftig durch
eine einmalige Nachprüfung vermieden werden. Deshalb wird nach LuftGerPO/ZLLV angeordnet:
Die Anbringung eines
Rettungsgerätecontainers am Gurtzeug und die Unterbringung eines Rettungsgerätes in
einem zum Gurtzeug gehörenden Container sind durch den Hersteller des Rettungsgerätes
oder des Gurtzeugs nachzuprüfen. Bei der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Arbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt sind und die Funktionstüchtigkeit von Rettungsgerät und
Gurtzeug in Kombination miteinander gewährleistet ist.
Diese Anordnung tritt am 1.1.98 in Kraft. Ab
diesem Zeitpunkt muß jede Neukombination von Gurtzeug und Rettungsgerät vor der ersten
Benutzung nachgeprüft sein.
Die Anordnung der Nachprüfung gilt nicht,
wenn die Anbringung am Gurtzeug oder die erstmalige Unterbringung in Container des
Gurtzeugs vor dem 1.1.1998 erfolgt ist; für diese Fälle wird die Nachprüfung dringend
empfohlen.
Die Anordnung gilt ebenfalls nicht, wenn die
jeweilige Kombination musterzugelassen ist.
13.11.1997
Martin Jursa - Referatsleiter Technik DHV
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