Deutscher Hängegleiterverband e.V.
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DHV

Luftuntüchtigkeitserklärung

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Datum17.04.2000
BezugHängegleitergurtzeuge mit Klettbandverschluß des integrierten Rettungsgerätecontainers
 

Nach einem Schleppunfall mit tödlichem Ausgang haben die ersten Ermittlungen folgenden Unfallverlauf ergeben: Beim Start öffnete sich in ca. 20 Metern Höhe die nur durch ein Klettband verschlossene Klappe des im Gurtzeug integrierten Rettungsgerätecontainers. Das Rettungsgerät fiel vor der Steuerbügelbasis heraus. Die sich straffende Verbindungsleine zog den Steuerbügel nach hinten und der Hängegleiter stürzte zu Boden.

Das Gurtzeug ist ein OK-Integral (Karpfengurtzeug) der Firma Keller Martigny S.A, SHV-Typenprüfung 011-83. Es bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit dieses 1983 geprüften Gurtzeuges hinsichtlich des Rettungsgerätecontainers. Nach der heutigen Bauvorschrift muß eine selbständige Freisetzung des Rettungsgerätes ausgeschlossen sein. Dies ist bei einem bloßen Klettbandverschluß ohne zusätzliche Sicherung durch ein Splintsystem nicht gewährleistet. Dasselbe gilt für alle anderen Gurtzeuge mit ungesichertem Klettbandverschluß.

Der DHV hat deshalb folgende Sicherheitsmaßnahme nach § 25 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät getroffen:

  • Alle Hängegleitergurtzeuge mit integriertem Rettungsgerätecontainer mit Klettbandverschluß ohne zusätzliche Sicherung durch ein Splintsystem werden ab sofort für luftuntüchtig erklärt, wenn ihr Rettungsgerätecontainer genutzt wird.

Hinweise:

Zulässig bleibt die Nutzung des Gurtzeuges bei fachgerechter Anbringung des zum jeweiligen Rettungsgerät gehörenden Außencontainers mit zusätzlicher Splintsicherung. Davon unabhängig wird die Luftuntüchtigkeitserklärung aufgehoben, wenn für das jeweilige Muster die Lufttüchtigkeit nach einer Änderung des Gurtzeuges in einer Musterprüfung nachgewiesen ist.

Gmund, den 17.04.2000

Klaus Tänzler
Geschäftsführer