Nach einem Schleppunfall mit tödlichem Ausgang haben die ersten
Ermittlungen folgenden Unfallverlauf ergeben: Beim Start öffnete sich in ca. 20 Metern
Höhe die nur durch ein Klettband verschlossene Klappe des im Gurtzeug integrierten
Rettungsgerätecontainers. Das Rettungsgerät fiel vor der Steuerbügelbasis heraus. Die
sich straffende Verbindungsleine zog den Steuerbügel nach hinten und der Hängegleiter
stürzte zu Boden.
Das Gurtzeug ist ein OK-Integral
(Karpfengurtzeug) der Firma Keller Martigny S.A, SHV-Typenprüfung 011-83. Es bestehen
begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit dieses 1983 geprüften Gurtzeuges hinsichtlich
des Rettungsgerätecontainers. Nach der heutigen Bauvorschrift muß eine selbständige
Freisetzung des Rettungsgerätes ausgeschlossen sein. Dies ist bei einem bloßen
Klettbandverschluß ohne zusätzliche Sicherung durch ein Splintsystem nicht
gewährleistet. Dasselbe gilt für alle anderen Gurtzeuge mit ungesichertem
Klettbandverschluß.
Der DHV hat deshalb folgende Sicherheitsmaßnahme nach § 25 der Betriebsordnung
für Luftfahrtgerät getroffen:
- Alle Hängegleitergurtzeuge mit integriertem
Rettungsgerätecontainer mit Klettbandverschluß ohne zusätzliche Sicherung durch ein
Splintsystem werden ab sofort für luftuntüchtig erklärt, wenn ihr
Rettungsgerätecontainer genutzt wird.
Hinweise:
Zulässig bleibt die Nutzung des
Gurtzeuges bei fachgerechter Anbringung des zum jeweiligen Rettungsgerät gehörenden
Außencontainers mit zusätzlicher Splintsicherung. Davon unabhängig wird die
Luftuntüchtigkeitserklärung aufgehoben, wenn für das jeweilige Muster die
Lufttüchtigkeit nach einer Änderung des Gurtzeuges in einer Musterprüfung nachgewiesen
ist.
Gmund,
den 17.04.2000
Klaus Tänzler
Geschäftsführer |