Deutscher Hängegleiterverband e.V.
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DHV

Lufttüchtigkeitsanweisung Gleitschirm Cargo L, DHV GS-01-0675-99

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Datum01.10.2008
BezugGleitschirm Cargo L, DHV GS-01-0675-99
 

Am 16.8.2008 hat sich ein schwerer Unfall beim Gleitschirm-Doppelsitzerschlepp an der Winde ereignet.

Der Doppelsitzerschirm, Airea Cargo L, war im Abflug, bei einer Höhe von ca. 5-7 m GND, unvermittelt in einen Stall geraten. Pilot und Passagier stürzten senkrecht nach unten und verletzten sich beim Aufprall auf dem Boden schwer.Vom Start und dem darauf folgenden Unfall wurde eine Videoaufnahme gemacht. Die Analyse ergab, dass der Absturz wahrscheinlich nicht durch einen Pilotenfehler verursacht worden war.Bereits vor einigen Jahren war es mit einem Gleitschirm des gleichen Modells, ebenfalls beim Windenschlepp, zu einem Unfall mit praktisch identischem Ablauf gekommen. In beiden Fällen waren die Trimmer des Doppelsitzers vollständig geschlossen gewesen, beim ersten Unfall befand sich zudem das Startgewicht unterhalb des geprüften Bereiches.

Der DHV erlässt folgende Lufttüchtigkeitsanweisung:

    Bis zum Abschluss der Untersuchung des Unfalls vom 16.8.2008 dürfen Doppelsitzer-Gleitschirme des Typs Airea Cargo L im Windenschleppbetrieb nicht mehr eingesetzt werden.

Die Maßnahme tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gmund, 1.10.08

Karl Slezak
DHV-Sicherheitsreferent

Der DHV wird nach Abschluss der weiteren Untersuchung umgehend über das Ergebnis informieren.

Die Untersuchung führte zur Aufrechterhaltung der Sperre. Begründung .....

    Doppelsitzer-Gleitschirme des Typs Airea Cargo L dürfen im Windenschleppbetrieb nicht mehr eingesetzt werden.

Die Maßnahme tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gmund, 18.02.09

Karl Slezak
DHV-Sicherheitsreferent