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Deutscher Gleitschirm- und Drachenflugverband e.V.

DHV

Passagierfliegen in Deutschland

HAFTUNG UND VERSICHERUNG   
 
1. Haftung (LuftVG § 45)

Grundsätzlich haftet der Luftfrachtführer (= Passagierpilot) im vollen Umfang, wenn ein Passagier durch einen Unfall getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird.

Die Haftung ist nur dann auf einen Betrag von 113.000 Rechnungseinheiten (ca. 140.000 €) begrenzt, wenn der Schaden nicht durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen des Luftfrachtführers verursacht wurde oder wenn der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde. Die Beweispflicht hierfür liegt beim Luftfrachtführer. 

Für Sachschäden an mitgeführten Sachen des Passagiers ("Reisegepäck"), haftet der Luftfrachtführer bis zu einem Betrag von 1131 Rechnungseinheiten (ca. 1400 €). Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers gilt diese Haftungsbegrenzung nicht, die Haftung besteht dann unbegrenzt.                     

2. Versicherungspflicht (LuftVG § 50)

Jeder, der Passagiere auf der Grundlage eines Vertrages befördert, ist verpflichtet, zur Deckung der Haftungsansprüche der Passagiere, eine Passagierhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer das unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Strafen ( bis 50.000 €) belegt werden kann. (LuftVG § 58, Abs. 1, Nr. 15).

Für das Zustandekommen eines Vertrages gelten die Bestimmungen des BGB. Grundsätzlich liegt ein Vertrag dann vor, wenn die Beförderung entgeltlich, für eine Gegenleistung oder in Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe (z.B. Flugschulen) erfolgt.

Aber auch bei unentgeltlichen Flügen wird in vielen Fällen ein Vertrag "unterstellt" werden, auch dann, wenn dieser nicht schriftlich erfolgt ist. Das ist darin begründet, dass für Passagierflüge normalerweise feste Vereinbarungen getroffen werden. Dies, sowie die Tatsache, dass ein unentgeltlicher Passagierflug eine "Gefälligkeit, welche besondere Sorgfaltspflichten beinhaltet" ist und damit einen "Rechtsbindungswillen" des Passagierpiloten beinhaltet, wird in den meisten Fällen für eine vertragliche Bindung sprechen.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind reine Gefälligkeitsflüge, ohne Entgelt, ohne Gegenleistung, ohne Leistungspflicht und ohne Rechtsbindungswillen. Liegen diese Merkmale vor, ist kein Vertrag zustande gekommen, der Flug wird aus reiner Gefälligkeit durchgeführt.  Die Abgrenzung der "Gefälligkeit" zum "Beförderungsvertrag" ist sehr schwierig, rechtlich jedoch besonders bedeutend. Es besteht das Risiko, dass unbeabsichtigt aus dem Gefälligkeitsflug eine vertragliche Beförderung mit der entsprechenden Haftung, der Versicherungspflicht und der Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses entsteht.

3. Haftungsausschluss (LuftVG § 49c)

Bei Flügen, die gegen Entgelt oder "geschäftsmäßig" (in Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe) durchgeführt werden, kann die Haftung des Luftfrachtführers weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ein Haftungsausschluss ist nicht gültig. (LuftVG § 49c)                                    

Bei reinen Gefälligkeitsflügen und unentgeltlichen Flügen mit Beförderungsvertrag kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch Erklärung des Passagiers ausgeschlossen werden (Formularerklärung).

4. Mindesthöhe der Passagierhaftpflichtversicherung

Die Mindesthöhe beträgt nach § 103 LuftVZO 250.000 Rechnungseinheiten (ca. 300.000 €) . 

5. Auswirkungen für die Praxis

Auch bei den reinen Gefälligkeitsflügen ist nicht auszuschließen, dass tatsächlich ein Vertrag - mit den entsprechenden Folgen vorliegt. Es muss deshalb jedem Passagierpiloten empfohlen werden, Tandemflüge nur mit einer Passagierhaftpflichtversicherung (neben der Halterhaftpflichtversicherung) durchzuführen, die über eine Deckungssumme von mindestens 250.000 Rechnungseinheiten verfügt. Anzuraten ist aber eine deutlich höhere Deckungssumme, damit im Fall des Pilotenverschuldens der Pilot vor hohen Schadensforderungen geschützt ist.

6. Zusammenfassung

- Grundsätzlich unbegrenzte Haftung für Passagierschäden bei Verschulden des Piloten, unabhängig davon, ob der Flug mit Beförderungsvertrag oder aus reiner Gefälligkeit durchgeführt wird.

- Auch bei bewiesener Schuldlosigkeit des Piloten haftet dieser dem Passagier. Hier gilt die Haftungsbeschränkung auf 113.000 Rechnungseinheiten.

- Pflicht zum Abschluss einer Passagierhaftpflichtversicherung für alle Flüge, die auf Grundlage eines Vertrags durchgeführt werden.

- Mindesthöhe der Passagierhaftpflichtversicherung: 250.000 Rechnungseinheiten.

- Empfehlung, eine Passagierhaftpflichtversicherung mit möglichst hoher Deckungssumme abzuschließen.

Nachfolgend werden die einzelnen Arten der Beförderung mit den entsprechenden Haftungs- und Versicherungshinweisen noch einmal aufgeführt.

Gefälligkeitsflug

Bei einem reinen Gefälligkeitsflug ohne Leistungspflicht und Gegenleistung (kein Vertrag, kein Entgelt, kein "Rechtsbindungswille") gilt die in der Höhe unbegrenzte Haftung nach dem BGB. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit kann durch Erklärung des Passagiers ausgeschlossen werden. Die HDI_Global-CSL-Haftpflichtversicherung (kombinierte Halter- und Passagier-Haftpflichtversicherung für Doppelsitzer und Einsitzer) deckt Haftung bis zu den Deckungssummen von EUR 4 Mio., jeweils pauschal für Personen und Sachschäden.

Hinweis: Weil der Begriff des Entgeltes sehr eng definiert werden kann (die Übernahme der Bergbahn-Kosten des Piloten durch den Passagier oder das spendierte Essen nach der Landung kann bereits ein Entgelt sein), oder ein Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe des Piloten übersehen werden kann, besteht das Risiko, dass unbeabsichtigt aus dem Gefälligkeitsflug eine vertragliche Beförderung mit der entsprechenden Haftung entsteht. Außerdem kann der Haftungsausschluss rechtlich mangelhaft sein. Deshalb empfiehlt der DHV auch für Gefälligkeitsflüge den Abschluss einer Passagierhaftpflichtversicherung (z.B. HDI-Global-CSL-Haftpflichtversicherung)

Unentgeltliche Flüge mit Beförderungsvertrag

Vereinbaren (mündlich oder schriftlich) der Pilot und der Passagier verbindlich die Mitnahme des Passagiers, so liegt ein Beförderungsvertrag nach dem LuftVG vor. Haftung und Versicherung richten sich dann nach dem LuftVG. Der Luftfrachtführer haftet unbegrenzt. Bei erwiesener Schuldlosigkeit des Luftfrachtführers gilt eine Haftungsbegrenzung auf 113.000 Rechnungseinheiten. Unentgeltliche Flüge mit Beförderungsvertrag unterliegen der Versicherungspflicht (Passagierhaftpflichtversicherung) zusätzlich zur Halterhaftpflichtversicherung. 
Wichtig zu wissen: Viele Piloten schließen grundsätzlich bei Gefälligkeitsflügen einen Beförderungsvertrag mit dem Passagier. Sie wollen damit sicherstellen, dass im Schadensfall auch die verschuldens-unabhängige Haftung gilt und die Passagierhaftpflichtversicherung für diesen Schaden aufkommt. Das ist soweit auch ganz richtig gedacht. Es gilt aber zu bedenken, dass mit Vereinbarung des Beförderungsvertrages der Pilot diese verschuldens-unabhängige Haftung übernimmt (die Haftung bei Verschulden trägt er ohnehin). Im Vertrauen darauf, dass seine Versicherung den Schaden regelt. Sollten sich in der Folge Probleme mit dem Versicherer ergeben, bleibt die Haftung beim Piloten.  

Entgeltliche Flüge mit Beförderungsvertrag

Wenn Entgelt oder sonstige Gegenleistung vereinbart wird oder der Flug im Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe des Piloten steht (z.B. Werbung für die Flugschule), gelten die Ausführungen wie bei unentgeltlichen Flügen mit Beförderungsvertrag mit der Abweichung, dass die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann.

- Achtung! Bereits bei Bezahlung geringer Kosten durch den Passagier wird der Vertrag sowie die "Entgeltlichkeit" unterstellt.

Besonderheiten für Firmen

Wenn statt des Piloten eine Firma z.B. eine Flugschule, den Beförderungsvertrag mit dem Passagier abschließt, haften beide, Firma und Pilot. Die Haftung entspricht den o.g. Bestimmungen, d.h. unbegrenzte Haftung, die jedoch bei erwiesener Schuldlosigkeit des Piloten an dem Schaden auf 113.000 Rechnungseinheiten begrenzt ist. Ein Haftungsausschluss ist nicht möglich, weil die Flüge, ob entgeltlich oder unentgeltlich, stets im Zusammenhang mit Beruf oder Gewerbe ausgeführt werden. Entgeltliche oder gewerbliche Flüge sollten nie ohne einen schriftlichen Beförderungsvertrag zwischen Pilot und Passagier durchgeführt werden. Siehe auch die Hinweise in diesem Artikel.

Für Flüge mit Beförderungsvertrag kann jeweils ein unverbindlicher Formularvorschlag hier heruntergeladen werden. 

Vertrag entgeltlich

Vertrag unentgeltlich

 

Gesetzliche Grundlagen


LuftVG § 45 Haftung für Personenschäden

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 113.000 Rechnungseinheiten, wenn             1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.


Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 100000 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

LuftVG § 47 Haftung für Gepäckschäden

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1131 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.

LuftVG § 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts

(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.

(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.
 
LuftVG § 48bHaftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers

(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein anderer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis ausführt (ausführender Luftfrachtführer), haftet neben dem anderen (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen des Einverständnisses wird vermutet. Der vertragliche und der ausführende Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.

(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luftbeförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er nur für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen.

(3) Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des vertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des ausführenden Luftfrachtführers, soweit sie sich auf die von ihm ausgeführte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Beträgen der §§ 45 bis 47. Eine Vereinbarung über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte sowie Erklärungen eines Interesses nach § 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den ausführenden Luftfrachtführer, es sei denn, dass er zugestimmt hat.

(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung gegen den jeweils anderen erklärt werden.

(5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Luftbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der Haftung der Leute des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend; maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen und Beschränkungen, die für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie gehören.

(6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfrachtführer und seine Leute sowie der ausführende Luftfrachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu leisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschreiten, den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn geltenden Höchstbetrag.
 

LuftVG § 49c Unabdingbarkeit
(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

LuftVG § 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung

(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) Für die nach Absatz 1 abzuschließende Haftpflichtversicherung gelten die besonderen Vorschriften für die Pflichtversicherung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
 
LuftVG § 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers

Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbeförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur, soweit1. der ausführende Luftfrachtführer keine dem § 50 entsprechende Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer abgeschlossen hat oder
   
2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht.

Stand Januar 2020