Lehrberechtigung Windenschlepp
Eingangsvoraussetzungen
- Luftfahrerschein für Gleitsegelführer/-innen mit Eintrag der Startart Windenschlepp
- Gleitschirm-Lehrberechtigung oder Berechtigung als Fluglehrerassistent/-in
- DHV-Windenführerberechtigung
- Nachweis von mindestens 150 Schleppstarts mit Gleitschirmen
Theoretische Einweisung in einer Flugschule
Durch eine/-n Fluglehrer/-in mit Windenschlepp-Lehrberechtigung Einweisung in die windenspezifischen Besonderheiten in den Sachgebieten Luftrecht/Haftung/Versicherung beim Windenschlepp.
Praktische Einweisung in einer Flugschule in die Windenschlepp-Ausbildungstätigkeit
Unter Anleitung und Aufsicht eines/-r Fluglehrers/-in mit Windenschlepp-Lehrberechtigung bei der
Ausbildung zum beschränkten Luftfahrerschein oder bei Einweisung Windenschleppstart:
- Mindestens 20 Stunden praktische Ausbildungstätigkeit.
- Mindestens 30 Einweisungen und Funk-Anleitungen von Schleppflügen (vom Einhängen bis zum
Ausklinken) mit mindestens 3 Flugschülern/-innen bzw. Einzuweisenden.
(Bestätigung theoretische und praktische Einweisung für Lehrberechtigung Gleitschirm-Windenschlepp, Anlage 8 Seite 4)
Umfang der Lehrberechtigung für Windenschlepp
Die Lehrberechtigung für Gleitschirm-Windenschlepp berechtigt zur praktischen und theoretischen Ausbildung und Einweisung von Bewerbern/-innen zur Startart Gleitschirm-Windenschlepp.
Unabhängig davon darf eine Tätigkeit als Windenführer/-in in der Flugausbildung erst nach einer Schlepperfahrung von mindestens 250 Schlepps als Windenführer/-in erfolgen.
Fluglehrerassistenten/-innen dürfen die praktische Ausbildung oder Einweisung von Bewerbern/-innen zur Startart Gleitschirm-Windenschlepp nur unter Aufsicht eines/-r Fluglehrers/-in mit Lehrberechtigung für Windenschlepp durchführen.
Einweisung für Gleitschirm-Stufenschlepp
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang des DHV oder an einem vom DHV anerkannten Lehrgang für Gleitschirm-Stufenschlepp berechtigt eine/-n Gleitschirm-Fluglehrer/-in mit Lehrberechtigung Windenschlepp zur Einweisung in den Gleitschirm-Stufenschlepp
2.6. Einweisung von Windenführern
Zur Einweisung von Windenführern/-innen ist die Qualifikation als „Einweisungsberechtigte/-r Windenführer/-in (EWF)“ erforderlich (gemäß Windenführerbestimmungen des DHV).