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Deutscher Hängegleiterverband e.V.

DHV

Auszug aus der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV)

Vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 462 derSiebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

Hier ist festgelegt, dass Luftsportgeräte einer Musterprüfpflicht, Stückprüfpflicht und einer Nachprüfpflicht unterliegen und wer die Prüfung jeweilige Prüfung durchführen darf. Die entsprechenden Textstellen sind hervorgehoben.

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

LuftGerPV § 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung.

(2) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird erbracht:

1. im Rahmen der Entwicklung des Luftfahrtgeräts in einer Muster- oder Einzelstückprüfung;

2. im Rahmen der Herstellung des Luftfahrtgeräts in einer Stückprüfung oder in Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System;

3. im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtgeräts in Instandhaltungsprüfungen oder Nachprüfungen.

(3) Die Prüfung der Ausrüstungs- und Zubehörteile eines Luftfahrzeugs kann mit der Prüfung des Luftfahrzeugs verbunden werden.

(4) Die Prüfung von Bauteilen, die im Rahmen einer Musterprüfung von Luftfahrtgerät bestimmte für das Muster geltende Bauvorschriften erfüllen müssen, kann in gesonderten, hierfür genehmigten Entwicklungsbetrieben erfolgen. Die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Musters bleibt hiervon unberührt.

LuftGerPV § 2

Zuständige Stellen

(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der Hersteller zuständig.

LuftGerPV § 10

Luftsportgerät

(1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung) und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können.

(3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen läßt.

LuftGerPV § 10a

Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät

(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgerätes sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.

(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.

 

Dritter Abschnitt

Instandhaltung

2. Unterabschnitt

Übriges Luftfahrtgerät

LuftGerPV § 14

Nachprüfungen

(5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auftrag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der Halter ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfanweisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden. §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.

 

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