Geländezulassung
Erlaubniserteilung nach § 25 LuftVG
Durch die Beauftragungsverordnung des Bundesverkehrsministeriums vom 16.12.1993 ist der Deutsche Hängegleiterverband e. V. (DHV) zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit Hängegleitern und Gleitsegeln außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Abs. 1 LuftVG).
Der Verband ist bei der Aufgabe die Gelände zuzulassen an die geltenden Gesetze sowie die bestehenden Rechts- und Durchführungsverordnungen gebunden. In den vergangenen Jahren wurden vom zuständigen Referat bereits eine Vielzahl von Erlaubnisverfahren durchgeführt.
Beteiligung der Naturschutzbehörde
Durch den DHV erfolgt eine schriftliche Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Notwendige Auflagen, wie zum Beispiel Regelungen für sensible Bereiche, werden abgestimmt. Solche Regelungen ermöglichen differenzierte und auf die jeweilige Örtlichkeit angepassten Flugbetrieb. Der DHV überprüft anhand von anerkannten Sachverständigen die flugtechnische Eignung der Gelände und erteilt dann aufgrund der Stellungnahmen abschließend Erlaubnisbescheide.
Kurzzeit-Erlaubnisse für Veranstaltungen und Probebetrieb
Um ein für eine Zulassung angestrebtes Gelände auf seine flugtechnische Möglichkeiten zu prüfen, besteht die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Zulassung z.B. für den Probeflugbetrieb. Darüber hinaus können auch Kurzzeit-Erlaubnisse für Veranstaltungen erteilt werden. Die zu erfüllenden Bedingungen sind im Fahrplan für Kurzzeiterlaubnisse zu finden.
Darüber hinaus muss geklärt werden, ob die Veranstaltung zusätzlich als Luftfahrtveranstaltung vom Luftamt genehmigt werden muss. Das Gesetz wurde hinsichtlich der Genehmigungspflicht geändert. Seit dem Jahr 2010 muss jede Luftfahrtveranstaltung auf denen Passagierflüge mit motorlosen Drachen und Gleitschirmen geplant sind vom Luftamt genehmigt werden (§ 74 LuftVZO). Luftfahrtveranstaltungen mit einsitzigen Drachen und Gleitschirmen sind weiterhin genehmigungsfrei.
Die einzelnen Luftämter definieren die Kriterien für eine Luftfahrtveranstaltung sehr unterschiedlich. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Daher empfehlen wir Euch, wenn Ihr ein Event mit Tandemflügen plant, euch rechtzeitig mit dem Luftamt oder mit uns Verbindung zu setzen, um zu klären, ob Ihr neben der Außenstarterlaubnis des DHV noch zusätzlich eine Genehmigung von der Landesluftfahrtbehörde braucht. Dabei solltet Ihr beachten, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung acht Wochen vor der Veranstaltung beim Luftamt gestellt werden muss (§ 74 LuftVZO Abs. 1).
Bei Fragen dazu könnt Ihr euch gerne an den DHV, Referat Flugbetrieb, wenden (E-Mail: gelaende@dhv.de, Tel: 08022-9675-10).
Für Wettbewerbe und Navigationswarnungen (NOTAM) ist die NfL I 32/09 der Deutschen Flugsicherung vom 12.02.2009 zu beachten.
§ 6 - Gelände
Flugbetrieb mit Drachen und Gleitschirmen ist auch auf Flugplätzen (§ 6- Gelände) möglich. Für die Zulassung dieser Gelände sind die Luftämter der jeweiligen Regierungsbezirke zuständig.
Fahrplan für Kurzzeiterlaubnis
Antrag auf Verlängerung der Außenstarterlaubnis gem. § 25 LuftVG
Antrag auf Erweiterung der Außenstarterlaubnis gem. § 25 LuftVG






