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FREIRAUM =::= FOLGE DEINEM TRAUM

Gültigkeit von ausländischen Lizenzen in Deutschland

Wer seinen Wohnsitz dauerhaft im Ausland hat, darf in Deutschland gemäß der Gastflugregelung mit seiner heimischen Lizenz und der IPPI-Card Level 4 oder 5 fliegen. Eine Halterhaftpflichtversicherung nach deutschen Bestimmungen ist obligatorisch.

Wer seinen Wohnsitz dauerhaft in Deutschland hat, egal ob deutscher Staatsbürger oder Ausländer, benötigt eine deutsche Lizenz oder die in Deutschland anerkannte österreichische Lizenz.

Eine ausländische Lizenz in Verbindung mit der IPPI-Card, wie sie für Gastpiloten (= Wohnsitz dauerhaft im Ausland) in Deutschland gültig ist, ist für diese Personen nicht ausreichend. Diese Piloten müssen die deutsche Lizenz erwerben.

LuftVZO § 28 regelt diese Angelegenheit und legt die Anerkennung ausländischer Ausbildung in das Ermessen der Beauftragten.

 

Erwerb des deutschen Luftfahrerscheines (Lizenz für Hängegleiter oder Gleitsegel) für Inhaber ausländischer Lizenzen, Anrechnung ausländischer Ausbildung

Vereinfachte Ausbildung/Prüfung für Inhaber einer IPPI-Card Level 4
- Vorfliegen bei einer DHV-anerkannten Flugschule zur Feststellung des praktischen Könnens.
- Falls das praktische Können den Anforderungen an einen Piloten mit A-Lizenz nicht entspricht, eine entsprechende praktische Nachschulung.
- Fachgespräch mit dem Ausbildungsleiter oder einem beauftragtem Fluglehrer der Flugschule zur Feststellung des fachlichen Wissens.
- Falls das fachlichen Wissen den Anforderungen an einen Piloten mit A-Lizenz nicht entspricht, eine entsprechende theoretische Nachschulung.
- Theorieprüfung vor einem DHV-Pilotenprüfer im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht.
- Praktische Prüfung vor einem DHV-Pilotenprüfer zur A-Lizenz.
Nach Einreichung der Unterlagen (Kopie der ausländischen Lizenz, Kopie der IPPI-Card, Bestätigung der Flugschule über das praktische Können/fachliche Wissen und ggf. der Nachschulungen, Pilotenprüfblatt Theorieprüfung Luftrecht, Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung), wird dem Piloten vom DHV die beschränkte Lizenz (A-Lizenz) erteilt).

Vereinfachte Ausbildung/Prüfung für Inhaber einer IPPI-Card Level 5
Inhabern einer IPPI-Card Level 5 wird vom DHV die B-Lizenz (Berechtigung für Überlandflüge) erteilt, wenn sie, neben der vereinfachten Ausbildung/Prüfung für Inhaber der IPPI-Card-Level 4 die Theorieprüfung im Fach deutsches/österreichisches Luftrecht für B-Lizenz erfolgreich absolviert haben, sowie den Nachweis über einen Überlandflug von mindestens 10 km Strecke erbringen.

Piloten mit schweizerischem Brevet
Das schweizerischen Brevet (Kategorie Hängegleiter oder Gleitschirm) wird als Grundlage für die Erteilung des deutschen Luftfahrerscheins anerkannt, ohne dass eine weitere praktische und theoretische Ausbildung erforderlich ist. Auch die praktische Prüfung entfällt. Zu absolvieren ist die deutsche Theorieprüfung vor einem DHV-Pilotenprüfer im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht.
- Für die Erteilung der A-Lizenz ist die A-Theorieprüfung im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht abzulegen.
- Für die Erteilung der B-Lizenz ist die Theorieprüfung im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht für A- und B-Lizenz abzulegen. Voraussetzung für die Erteilung der B-Lizenz ist zudem der Nachweis von 100 Höhenflügen (Flugbuch) nach der Erteilung des Brevets.

Inhaber einer schweizerischen Doppelsitzerberechtigung Kategorie A (Pilot-Passagier) müssen zunächst die deutsche A- oder B-Lizenz erwerben, siehe vorheriger Abschnitt (da die Passagierberechtigung als Zusatzberechtigung den Besitz der einsitzigen Grundberechtigung voraussetzt). Zur Erlangung der deutschen Passagierberechtigung ist die Theorieprüfung Passagierberechtigung im Fach deutsches und österreichisches Luftrecht abzulegen.

Inhaber einer schweizerischen Doppelsitzerberechtigung Kategorie B (Pilot-Pilot) müssen zunächst die deutsche A- oder B-Lizenz erwerben, siehe vorheriger Abschnitt (da die Passagierberechtigung als Zusatzberechtigung den Besitz der einsitzigen Grundberechtigung voraussetzt). Zur Erlangung der deutschen Passagierberechtigung muss der Pilot
- die Prüfungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Doppelsitzerberechtigung Katergorie A nachweisen,
- die Theorieausbildung zur deutschen Doppelsitzerberechtigung absolvieren,
- die theoretische und praktische Prüfung zur deutschen Doppelsitzerberechtigung ablegen.

Piloten mit ausländischer Lizenz ohne IPPI-Card

A.) Der Pilot sendet dem DHV Kopien seiner Lizenz sowie der Ausbildungsnachweise (Flugbuch, Ausbildungsbuch). Aus diesen Dokumenten muss hervorgehen, welchen Umfang (Anzahl der Flüge, Höhenunterschied, Art der Flugübungen, Startart, Theorielektionen, Fluglehrerbestätigung) die ausländische Ausbildung gehabt hat. Der DHV prüft, welche Teile der ausländischen Ausbildung auf die deutsche Ausbildung angerechnet werden und was in einer deutschen Flugschule noch zu absolvieren ist. Dies teilt der DHV dem Piloten schriftlich mit. Dabei gilt das Prinzip, dass alles anerkannt wird, was auch für die deutsche Ausbildung vorgeschrieben ist und nur das Fehlende nachgeholt werden muss.

B.) In einer deutschen Flugschule absolviert der Pilot die noch erforderliche praktische und theoretische Ausbildung. Dabei gilt natürlich, dass die vom DHV festgelegte "Rest-Ausbildung" als Mindestausbildung zu verstehen ist, die erweitert werden kann, falls dies notwendig ist und vom Ausbildungsleiter weitergehender Ausbildungsbedarf festgestellt wird.

C.) Theoretische und praktische Prüfung vor einem DHV-Prüfer sind in jedem Fall zu absolvieren.

Punkt A.) muss nicht zwingend der DHV machen, dies kann auch die Flugschule übernehmen. Dann ist es aber erforderlich, dass im deutschen Ausbildungsnachweis auf die entsprechende ausländische Ausbildung hingewiesen wird und Kopien von ausländischer Lizenz und ausländischem Ausbildungsnachweis den Prüfungsunterlagen beigelegt werden.

Stand Sept. 09 

Karl Slezak

Fragen zur Ausbildung: ausbildung@dhv.de